(1) Das Personal mit den spezifischen Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu einem anderen Berufsbild als jenem der Zugehörigkeitsfunktionsebene sowie das Personal, das von der rechtsmedizinischen Kommission zur Ausübung von Aufgaben eines anderen Berufsbildes für geeignet erklärt wird, kann auf Antrag in das entsprechende Berufsbild eingestuft werden. Liegen mehrere Anträge für die Besetzung einer Stelle vor, so hat der geeignetste Kandidat den Vorrang. Diese Person wird von einer Kommission ermittelt, die aus der für die neue Dienststelle zuständigen Führungskraft bzw. einer von dieser benannten Führungskraft und 2 Fachleuten besteht.
(2) Das Personal, das die spezifischen Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Berufsbildern der entsprechenden Zugehörigkeitsfunktionsebene nicht nachweisen kann, wird zu den Wettbewerben oder anderen Auswahlverfahren für die entsprechenden Berufsbilder zugelassen. Es wird aufgrund der bei den entsprechenden Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse in die neuen Berufsbilder eingestuft. Diese Art der Mobilität ist nicht im Fall von Berufsbildern möglich, für die als Zugangsvoraussetzung ein spezifischer Studientitel oder die Befähigung zur Ausübung eines Berufes vorgesehen ist.
(3) Hängt die Zulassung zum Wettbewerb vom Bestehen einer internen Befähigungsprüfung ab, so wird das im Absatz 5 genannte Personal in jedem Fall auch zu dieser Prüfung zugelassen.
(4) Bestehen besondere dienstliche Erfordernisse, ist die betreffende Stelle nicht mehr vorgesehen oder treten unüberwindbare Schwierigkeiten zwischenmenschlicher Art auf, so kann das Personal in ein anderes Berufsbild derselben Funktionsebene eingestuft werden, sofern es die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen besitzt. Vor der Umstufung muss das Personal jedoch angehört werden.
(5) Die Einstufung in das neue Berufsbild kann wegen besonderer Diensterfordernisse maximal um sechs Monate verzögert werden.
(6) Im Falle der horizontalen Mobilität laut den Absätzen 2, 3 und 5 erfolgt die endgültige Einstufung in das neue Berufsbild nach positivem Verlauf der Probezeit, die für die Einstellung im Landesgesundheitsdienst vorgesehen ist. Dem Personal muss die Möglichkeit einer angemessenen beruflichen Umschulung gegeben werden.