(1) In jedem Sanitätsbetrieb wird ein Komitee zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Mann und Frau errichtet. Neben den im Artikel 50 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 vorgesehenen Zielen hat dieses Komitee das Studium und die Ausbildung der Humanressourcen zum Ziel, mit der Absicht eine Aufwertung der geschlechtsspezifischen, generationsbedingten und kulturellen Unterschiede zu erreichen.
(2) Die Teilnahme der Mitglieder der Komitees zur Förderung der Chancengleichheit an Kursen über die Chancengleichheit oder an Kursen, die vom Komitee zur Förderung der Chancengleichheit organisiert werden, ist als obligatorische Weiterbildung zu betrachten.
(3) Die Beteiligung an den Sitzungen des Landeskomitees zur Förderung der Chancengleichheit im Gesundheitswesen ist als aktiver Dienst zu betrachten. Sofern zustehend, wird dafür die Außendienstzulage entrichtet bzw. werden die Spesen rückerstattet.
(4) Die Komitees, denen ein Betriebsvertreter vorsteht, setzen sich aus je einem von den einzelnen Gewerkschaftsorganisationen mit Vertretungsanspruch ernannten Mitglied und einer geraden Anzahl von den Funktionären in Vertretung der Betriebe zusammen.
(5) Bei den dezentralen Verhandlungen auf Betriebsebene werden, auch unter Berücksichtigung der Vorschläge der Komitees zur Förderung der Chancengleichheit, Maßnahmen vereinbart, die darauf abzielen, eine effektive Chancengleichheit bei der Arbeit und der beruflichen Entwicklung zu verwirklichen. Dabei soll unter anderem die Stellung der Arbeitnehmerinnen innerhalb der Familie berücksichtigt werden, mit besonderem Bezug auf:
- a) Zugang zu Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Fachspezialisierungskursen sowie Modalitäten zur Durchführung dieser Kurse;
- b) flexible Arbeitszeiten, die mit jenen der Sozialdienste vereinbar sind;
- c) Schaffung eines wirklichen Gleichgewichts bei der Besetzung funktionaler Positionen, sofern die gleichen fachlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt ebenso für die Übertragung von wichtigeren Kompetenzen oder Funktionen im Rahmen der Maßnahmen, durch die verhindert werden soll, dass Bedienstete kontinuierlich mit äußerst aufgesplitteten Aufgaben betraut werden, die keine berufliche Entwicklung zulassen.
(6) Die Auswirkungen der Initiativen, welche gemäß Absatz 5 von den Betrieben ergriffen wurden, werden im Jahresbericht des Landeskomitees für die Förderung der Chancengleichheit des Gesundheitswesens bewertet.
(7) Zu den Zuständigkeiten des in diesem Artikel genannten Komitees zählt ferner die Förderung von Initiativen zur Durchführung der Richtlinien der Europäischen Union betreffend die Wahrung der Würde der Personen am Arbeitsplatz. Insbesondere zählt dazu die Beseitigung von Verhaltensweisen, die die persönliche Freiheit der Individuen beeinträchtigen oder stören und die Entwicklung korrekter Umgangsformen hemmen.