(1) Anspruch auf eine graduelle Erhöhung des ordentlichen Urlaubs im Ausmaß von höchstens einem Tag pro Jahr effektiven Dienstes in den nachstehenden Strukturen, und zwar ab dem dritten Dienstjahr, haben das Krankenpflegepersonal, die Fachkraft-Pflegegehilfe, die Fachkräfte des psychiatrischen Dienstes, die Fachkraft-Pflegehelfer und die Sozialassistenten, die in nachstehenden Diensten bzw. Abteilungen in direktem Kontakt mit Patienten in schwerwiegender psycho-physischer Verfassung arbeiten: Psychiatrie und psychiatrischer Dienst des Territoriums, Dienst für Abhängigkeitserkrankungen, Abteilung und Day Hospital für Infektionskrankheiten, Zentrum für Wiederbelebung mit Betten, Abteilung Anästhesie und Wiederbelebung einschließlich der Intensivtherapie für Neugeborene.
(2) Auf das Personal, das in den Strukturen Dienst leistet, die bis zum In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags zum 11.9.2001 auf Betriebsebene für die Gewährung des Sonderurlaubes für die psycho-physische Erholung berücksichtigt wurden, gilt die Regelung der graduellen Erhöhung des ordentlichen Urlaubs laut Absatz 1, sofern die genannten Strukturen erneut auf Betriebsebene für die graduelle Erhöhung des ordentlichen Urlaubs berücksichtigt werden.
(3) Davon unberührt sind die im Sinne der Regelung laut Rundschreiben des Landesrates für Gesundheitswesen vom 13. November 2003 angereiften Rechte. Das Personal, das im Sinne dieses Rundschreibens bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags bereits mehr als 10 Tage zusätzlichen Sonderurlaub angereift hat, setzt die graduelle Erhöhung mit 10 Tagen pro Jahr fort. Für dieses Personal gilt Absatz 6 dieses Artikels.
(4) Mit Vertrag auf Betriebsebene werden weitere Dienste sowie das zugewiesene Personal ermittelt, das besonders aufreibende Aufgaben ausübt.
(5) Die Begünstigung laut Absatz 1 ist fortlaufend häufbar, und zwar bis zu einem Maximum von 10 Tagen pro Jahr, und kann während oder am Ende der Dienstzeit in einem einzigen Zeitabschnitt in Anspruch genommen werden.
(6) Bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder unbezahltem Wartestand für mindestens ein Jahr laut den Artikeln 24 und 28 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 beginnt ein neuer Berechnungszeitraum für die Häufung laut Absatz 4, und zwar ohne Berücksichtigung des vorangegangenen Zeitraums.
Während der Abwesenheit aus jedem Grund von mindestens einem Jahr, mit Ausnahme der oben genannten Zeiträume, wird die Anreifung der zehn zusätzlichen ordentlichen Urlaubstage unterbrochen. Bei Wiedereintritt in den Dienst wird die Berechnung mit den vor der Abwesenheit angereiften Tagen fortgesetzt.
(7) Sowohl beim Wechsel zu einer Struktur, in der das Anrecht auf psycho-physische Erholung nicht vorgesehen ist, als auch bei Mobilität zwischen den Betrieben, hat das Personal den angereiften zusätzlichen ordentlichen Urlaub vor dem Wechsel in Anspruch zu nehmen. In außerordentlichen Fällen, und zwar aus Gründen, die dem Personal nicht anlastbar sind, hat das Personal das Recht, den angereiften zusätzlichen Urlaub am neuen Arbeitsplatz in Anspruch zu nehmen, falls die Inanspruchnahme des zusätzlichen Urlaubs vor dem Wechsel nicht möglich war.
(8) Für das Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen dieses Artikels im Verhältnis zur geleisteten Wochenarbeitszeit.