(1) Um das Recht auf Bildung zu gewährleisten, wird dem Personal mit unbefristetem sowie mit befristetem Arbeitsverhältnis mit einer Laufzeit von nicht weniger als zwölf Monaten ein bezahlter Bildungsurlaub gewährt. Dem Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis unter 75% steht dieser Urlaub nicht zu.
(2) Der bezahlte Bildungsurlaub darf pro Schuljahr bzw. akademisches Jahr die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten:
- a) betriebliche Höchstgrenze:
Im Laufe des Kalenderjahres können höchstens 3% des zu Jahresbeginn im Dienst befindlichen Personals mit unbefristetem und befristetem Arbeitsverhältnis den Urlaub laut Absatz 1 beanspruchen, wobei gegebenenfalls auf die nächst höhere Zahl aufgerundet wird.
Für die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" dürfen im Laufe des Kalenderjahres höchstens zwei Bedienstete gleichzeitig den Urlaub laut Absatz 1 in Anspruch nehmen. - b) individuelle Höchstgrenze:
150 Stunden effektiver Dienstabwesenheit für das Vollzeitpersonal und eine Stundenzahl im Verhältnis zur Wochenarbeitszeit für das Teilzeitpersonal.
(3) Der bezahlte Bildungsurlaub für höchstens 5 Jahre wird vorrangig dem Stammrollenpersonal für den Besuch von Kursen, unter Berücksichtigung der nachstehenden Reihenfolge gewährt:
- a) Besuch von Mittel- oder Oberschulen;
- b) Besuch von Ausbildungslehrgängen, die von der Landesverwaltung selbst oder in deren Auftrag von anderen Institutionen oder Betrieben organisiert werden, und bei deren Abschluss ein Befähigungsdiplom ausgestellt wird, das für den Zugang zu den Stellen der Sanitätsbetriebe erforderlich ist;
- c) Spezialisierungskurse im spezifischen Arbeitsbereich;
- d) Besuch von Lehrgängen zur Erlangung von universitären Studientiteln;
- e) für das Schreiben einer Doktorarbeit wird höchstens ein akademisches Jahr gewährt;
- f) postuniversitäre Ausbildungskurse.
(4) Dem Personal mit Doktorat oder mit Matura wird der Bildungsurlaub für die Erlangung eines weiteren Doktorats bzw. Maturadiploms nicht gewährt.
(5) Auf Vorschlag des Fachkomitees für die berufliche Weiterbildung und in Absprache mit den Gewerkschaftsorganisationen mit Vertretungsanspruch werden Kriterien für die Verteilung des bezahlten Bildungsurlaubs erstellt. Dabei wird eine ausgewogene Verteilung des Bildungsurlaubs auf die verschiedenen Berufsbilder gewährleistet und es wird ferner ermöglicht, aus objektiven Gründen und für einen begrenzten Zeitraum, Prioritäten zu setzen.
(6) Die Gewährung von bezahlten Bildungsurlauben muss mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar sein. Der Bedienstete ist verpflichtet, mit dem direkten Vorgesetzten einen Plan über die Inanspruchnahme des bezahlten Bildungsurlaubs zu vereinbaren.
(7) Der Bedienstete ist verpflichtet, geeignete Bestätigungen betreffend die Einschreibung und den Besuch der Universität, der Schule oder des Lehrgangs sowie über die Ablegung der Prüfungen und die Einreichung der Doktorarbeit vorzulegen. Die Einschreibebestätigung muss auf jeden Fall bei Inanspruchnahme des ersten Bildungsurlaubs vorgelegt werden. Werden die anderen Bestätigungen nicht innerhalb des entsprechenden akademischen Jahres oder des Schuljahres bzw. spätestens innerhalb des Kalenderjahres vorgelegt, so wird der bereits beanspruchte Bildungsurlaub als unbezahlter Wartestand angesehen. Liegen keine berechtigten Gründe vor, dann gilt der Bildungsurlaub als unentschuldigte Abwesenheit.
(8) Dem Personal, dem der bezahlte Bildungsurlaub gewährt wird, werden, unbeschadet außergewöhnlicher und unaufschiebbarer Diensterfordernisse, Arbeitsturnusse gewährt, die den Besuch der Universität, der Schule oder der Kurse sowie die Vorbereitung auf die Prüfungen erleichtern.
(9) Legt das Personal die Prüfung nicht ab, muss es für die Wiedereinbringung der gewährten Stunden sorgen.
(10) Beträgt die Dauer der besuchten Kurse weniger als ein Schuljahr, kann der Bildungsurlaub im Verhältnis gewährt werden.