Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Den Lehrpersonen, die mit der Führung einer Schule beauftragt sind, steht eine Landesfunktionszulage zu, die nach den im Artikel 38 Absatz 3 festgelegten Kriterien und Modalitäten berechnet wird. Mit Wirkung vom 1.1.2001 wird die Landesfunktionszulage, einschließlich des Anteils des 13. Monatsgehaltes, in 12 Monatsraten ausbezahlt.
(2) Dem Lehrpersonal der Grundschule mit Doktorat und Zweisprachigkeitsnachweis für die ehemalige höhere Laufbahn, das mit der Führung einer Schule beauftragt ist, wird das Funktionsgehalt ab dem 1.9.2000 um den monatlichen Betrag von 161,02 Euro brutto erhöht.
(3) Allen Lehrpersonen, die mit der Führung einer Schule beauftragt sind, steht das Ergebnisgehalt laut Artikel 39 zu.