(1) Vom 1.9.2000 bis 31.12.2000 steht die Landesfunktionszulage aufgrund des Landeskollektivvertrages vom 16. April 1998 zu. Mit Wirkung vom 1.1.2001 wird den Schuldirektoren/innen für die Dauer des Führungsauftrages ein Funktionsgehalt in 12 Monatsraten ausbezahlt, im Ausmaß der Differenz zwischen:
- a) der Jahresbruttobesoldung, einschließlich 13. Monatsgehalt, aufgrund der Gehaltsposition der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, inbegriffen die Sonderergänzungszulage und die Landesfunktionszulage laut nachstehendem Absatz 3, und
- b) der im Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angeführten staatlichen Jahresbruttobesoldung, inbegriffen das 13. Monatsgehalt und die Zulage für die zweite Sprache für die höhere Laufbahn, auch falls nicht zustehend.
Ergibt sich bei der Berechnung der Differenz ein negativer Betrag, so wird dieser nicht in Abzug gebracht.
(2) Für die Zuerkennung der Gehaltsposition gemäß geltendem Landeskollektivvertrag kommt die vom geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehene Regelung über die berufliche Entwicklung zur Anwendung. Als Ausgangsposition für die Weiterentwicklung gilt die den Schuldirektoren/innen aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 1 zum LKV vom 16.04.1998 am 01.04.1998 nach Klassen und Vorrückungen zugewiesene Gehaltsposition.
(3) Für die Berechnung des individuellen Funktionsgehalts wird jedem/r Schuldirektor/in vom/von der Schulamtsleiter/in die Landesfunktionszulage zuerkannt, wie sie für die Führungskräfte des Landes vorgesehen ist. Diese Landesfunktionszulage wird unter Anwendung der Koeffizienten von 0,5 bis 1,2 nach den Modalitäten festgelegt, die vom geltenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte des Landes vorgesehen sind. Dieser Koeffizient wird aufgrund der Kriterien laut Anlage C festgelegt.
(4) Die neuen Kriterien für die Bemessung der Landesfunktionszulage laut Anlage C werden ab 1.9.2001 angewandt.
(5) Ab dem Schuljahr 2001/02 wird den Schuldirektoren/innen, die in Folge der Anwendung des Schulverteilungsplanes gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, überzählig geworden sind, für das erste Jahr der Überzähligkeit das Funktionsgehalt laut Absatz 1 berechnet und ausbezahlt, wobei dieselbe vor der Überzähligkeit zuerkannte Landesfunktionszulage herangezogen wird. Diese Zulage wird ab dem zweiten Jahr der Überzähligkeit um 50% reduziert.
(6) Der/Die Schuldirektor/in, welcher/e mit der Amtsführung einer Schule betraut wird, erhält die entsprechende Landesfunktionszulage im Ausmaß von 50%.