Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Schulverwaltung kann aufgrund der geltenden Bestimmungen die folgenden Aufträge zuweisen, die der/die Schuldirektor/in annehmen muss:
(2) Die Aufträge laut Absatz 1 werden aufgrund der von der Landesregierung nach Anhören der Gewerkschaften festgelegten Beträge vergütet.
(3) Andere Aufträge, die von den Schuldirektoren/innen eventuell übernommen werden, sind vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in im Vorhinein zu genehmigen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 umfasst die wirtschaftliche Behandlung alle Funktionen und Aufgaben, die den Schuldirektoren/innen zugewiesen werden. Sie umfasst auch jeden Auftrag, der ihnen aufgrund ihres Amtes oder von der Verwaltung, bei der sie Dienst leisten, oder aufgrund einer Namhaftmachung erteilt wird.