Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Nach Abschaffung einer Führungsstelle kann die Verwaltung den Führungsauftrag des/der Schuldirektors/in vor dem Ablauf gemäß den im Artikel 19 angeführten Modalitäten widerrufen und ihm/ihr einen anderen erteilen.
(2) Die Verwaltung kann dem/der Schuldirektor/in den Auftrag vor dem Ablauf aufgrund einer negativen Bewertung gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 des GvD Nr. 165/2001, so wie mit Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2002, Nr. 145, abgeändert, über die Führungsverantwortung widerrufen.
(3) Wenn der Auftrag infolge einer negativen Bewertung widerrufen wird, kommt der Absatz 9 des Artikels 23 zur Anwendung.