(1) Das im Artikel 1 genannte Personal wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 in die im Absatz 1 des Artikels 69 des bereichsübergreifende Kollektivvertrages für den Zeitraum 2001-2004 vom 1. August 2002 festgelegten Besoldungsstufen der jeweiligen Zugehörigkeitsfunktionsebene eingestuft.
(2) Die Einstufung in die untere oder obere Besoldungsstufe erfolgt unter Berücksichtigung der zustehenden Bezüge, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzen:
- a) aufgrund der Gehaltsstufe, der Klassen und Vorrückungen zustehendes Monatsgehalt, einschließlich der Landeszulage von 35 Prozent, des Homogenisierungsgehaltes und des, folgendermaßen bestimmten prozentuellen Anteiles des ex-"D"Fonds:
- - bei weniger als 3 effektiven Dienstjahren: 0%
- - von 3 bis weniger als 8 effektiven Dienstjahren: 50%
- - von 8 bis weniger als 16 effektiven Dienstjahren: 80%
- - bei 16 oder mehr effektiven Dienstjahren: 100%
Für die Bestimmung des effektiven Dienstjahres werden die in einem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen getätigten Dienste berücksichtigt.
- b) Zulage zur Förderung der Auslastung der Einrichtungen und Anlagen und der Wirtschaftlichkeit der Dienstes laut Artikel 50 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. November 1990, Nr. 384, wenn zustehend;
- c) Zulage zur Förderung der Auslastung der Einrichtungen und Anlagen laut Artikel 57 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Mai 1987, Nr. 270, wenn zustehend. Im Falle der Einstufung in eine Besoldungsstufe mit einer niedrigeren Sonderergänzungszulage gegenüber der bisherigen wird der entsprechende Differenzbetrag zu den zustehenden Bezügen hinzugezählt.
(3) Falls die Differenz zwischen den zustehenden Bezügen, die gemäß Absatz 1 und 2 festgesetzt sind und dem Gehalt, das der Funktion entspricht die bei der Einstufung zugeteilt wurde, um 50 Prozent höher ist als der Betrag, der entsprechenden unteren Besoldungsstufe (3 Prozent), wird jener höhere Betrag bis zur Erschöpfung des im Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fonds - "D" abgezogen. Falls die betreffende Differenz jedoch um 50 Prozent niedriger ist als der Betrag der betreffenden Klasse, wird der im Absatz 1 Buchstabe a) genannte Fond "D" um den Betrag erhöht, der notwendig ist um die 50 Prozent des Betrages der obengenannten Klasse zu erreichen.
(4) In Anwendung des Absatzes 3 wird der ehemalige Fond - "D" in eine persönliche Zulage umgewandelt und wird bei der Zuteilung jeder neuen Besoldungsstufe, die mit einer beruflichen Entwicklung verbunden ist, um den Wert der 50 Prozent der besoldungsmäßigen Erhöhung entspricht, die von der Zuteilung einer neuen Besoldungsstufe herrührt, vermindert.
(5) Bei Anwendung der neuen wirtschaftlichen Behandlung werden die Dienstzeiten, die sich bereits auf die wirtschaftliche Behandlung bei den im Artikel 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999, in geltender Fassung, genannten Körperschaften ausgewirkt haben, nicht berücksichtigt.
(6) Der vorliegende Artikel gilt auch für die Führungskräfte, die nach 1. Jänner 2002 in den Dienst aufgenommen worden sind. Diese werden mit dem Datum der effektiven Anstellung eingestuft.