(1) Das Personal hat das Recht den Mensadienst in Verbindung zu seiner Dienstzeit, in Anspruch zu nehmen.
(2) Das Essen wird außerhalb der Dienstzeit eingenommen und ist nicht in Geld umwandelbar.
(3) Die für die Essenseinahme verwendete Zeit wird mit den normalen Kontrollmechanismen erfasst.
(4) Der Mensapreis für ein Essen ohne Getränk beträgt Lire 4.000 (Euro 2,6). Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 wird derselbe in Lire 6.000 neu festgelegt. Der Betrieb kann das Frühstück zum Selbstkostenpreis anbieten.
(5) Die im Absatz 4 genannten Beträge werden gleichzeitig mit der Festlegung des Mensapreises in den Bereichsverträgen der Bereiche für das ärztliche und tierärztliche und für das leitende sanitäre, Verwaltungs-, technische und berufsbezogene Personal bezahlt.
(6) In den Fällen, in denen das Personal aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse Anrecht auf Bezahlung des Mittagessens hat, können mit Gaststätten für das betroffene Personal Vereinbarungen über die Verabreichung des Essens getroffen werden. In diesem Falle steht die Vergütung des Essens laut Außendienstregelung nicht zu.
(7) Das Personal, das seinen Dienst in einem abgelegenen Dienstsitz verrichtet und den Mensadienst nicht in Anspruch nehmen kann, hat Anrecht auf ein Essensgutschein im Wert von Lire 8.000 (Euro 4,13).
(8) Auf Betriebsebene werden die Personengruppen festgelegt, auf die der zweite Absatz des Artikels 5 der Anlage 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 angewandt wird.