(1) Um das Recht auf Bildung zu gewährleisten, wird dem Personal mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen ein bezahlter Bildungsurlaub gewährt.
(2) Der Bildungsurlaub darf die folgenden Höchstgrenzen pro Schuljahr bzw. akademisches Jahr nicht überschreiten:
Betriebliche Höchstgrenze:
- - Im Laufe des Kalenderjahres kann die Freistellung laut Absatz 1 von nicht mehr als drei Prozent der zu Jahresbeginn befindlichen Stammrollen- und provisorischen Personal beansprucht werden, wofür gegebenenfalls auf die höhere Zahl aufgerundet wird.
Individuelle Höchstgrenzen:
- - Für Vollzeitbedienstete maximal 150 Stunden. Für Teilzeitbedienstete mit mindestens 75% der Arbeitszeit, eine Stundenanzahl, die dem Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
(3) Der bezahlte Bildungsurlaub wird den Bediensteten in folgenden Fällen für maximal fünf Jahre gewährt:
- a) Besuch von Lehrgängen, zum Zwecke der Erlangung von universitären Studientiteln;
- b) postuniversitäre Ausbildungskurse;
- c) Besuch von Schulen zweiten Grades oder von Berufsschulen, seien es Landes-, oder Staatsschulen, gleichgestellt oder staatlich anerkannt, oder sonstwie ermächtigt, gesetzliche Studientitel oder Berufstitel, die vom öffentlichen Recht anerkannt sind, zu erlassen;
- d) Besuch von Ausbildungslehrgängen, die von der Landesverwaltung selbst oder in derem Auftrag von anderen Institutionen und Betrieben organisiert werden, und die mit einem Berufsbefähigungsnachweis enden, der für den Zugang zu den Stellen der Sanitätsbetriebe erforderlich ist.
- e) Für das Schreiben einer Doktorarbeit und nicht länger als für ein akademisches Jahr.
(4) Auf Vorschlag des Fachkomitees für die berufliche Weiterbildung werden auf Betriebsebene Kriterien für die Verteilung des bezahlten Bildungsurlaubes erstellt, die eine ausgeglichene Verteilung des Bildungsurlaubes auf die verschiedenen Berufsbilder garantiert und die es außerdem ermöglichen, aus objektiven Gründen und für einen begrenzten Zeitraum, Prioritäten zu setzen.
(5) Die Gewährung bezahlten Bildungsurlaubes muß mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar sein. Der Bedienstete ist verpflichtet, mit dem direkten Vorgesetzten einen Plan über die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes zu vereinbaren.
(6) Der Bedienstete muss geeignete Unterlagen über die Einschreibung und den Besuch der Universitäten, Schulen und Lehrgänge sowie über die Ablegung der Prüfungen und die Präsentation der Doktorarbeit vorlegen. Die Einschreibebestätigung muß auf jeden Fall spätestens bei der Inanspruchnahme des ersten Bildungsurlaubes vorgelegt werden. Sollten die anderen Unterlagen nicht innerhalb des betreffenden akademischen Jahres, des Schuljahres bzw. spätestens innerhalb des Kalenderjahres vorgelegt werden, so wird der bereits beanspruchte Sonderurlaub als unbezahlter Wartestand angesehen. Dies gilt nur dann, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Andernfalls wird dieser Urlaub einer unentschuldigten Abwesenheit gleichgestellt.
(7) Das Personal, dem der Bildungsurlaub gewährt wird, abgesehen von außergewöhnlichen und unaufschiebbaren Diensterfordernissen, werden Arbeitsturnusse gewährt, die den Besuch der Universität, der Schule, des Kurses und die Vorbereitung auf die Prüfungen erleichtern.
(8) Sollte der Kandidat die Prüfung nicht ablegen, muss er für die Wiedereinbringung der gewährten Stunden sorgen.
(9) Die Regelung des Bildungsurlaubes, laut vorhergehenden Absätzen, findet ab dem Schuljahr/akademischen Jahr 2001/2002 Anwendung.