Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 29. August 2000, Nr. 36.
(1) Die Direktoren können zu den selben Bedingungen, wie sie für das Landespersonal gelten, den Mensadienst, sei es in direkter sei es in indirekter Form in Anspruch nehmen, inbegriffen die Verwendung von Mensagutscheinen.