Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. Jänner 1999, Nr. 1.
(1) Zu der von Artikel 29 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 1997, Nr. 6, vorgesehenen Eignungsprüfung kann, außer dem Personal, welches die dort angeführten Voraussetzungen besitzt, auch das an den Instituten für Musikerziehung unterrichtende Landespersonal teilnehmen, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Regelung, obwohl ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, für einen Zeitraum von nicht weniger als acht Jahren im Dienst gestanden hat.