Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. Jänner 1999, Nr. 1.
(1) Das Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Vertrags dem Berufsbild technische/r Schulassistent/in angehört und vor diesem Datum bei der Landesverwaltung für einen Zeitraum von wenigstens vier Jahren kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben des Berufsbildes Schullaborant/in ausgeübt hat, wird unter Beachtung des Stellenkontingents, welches für dieses Berufsbild vorgesehen ist, und nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung vorwiegend praktischen Inhalts, in das Berufsbild Schullaborant/in eingestuft. Die Einstufung erfolgt ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags.
(2) An der von Absatz 1 vorgesehenen Eignungsprüfung wird auch das Personal zugelassen, welches nicht im Besitze des mit dem Reifezeugnis verbundenen Zweisprachigkeitsnachweises ist. Die Eignung wird wirksam, sofern der erforderliche Zweisprachigkeitsnachweis innerhalb von zwei Jahren ab der Ausschreibung der Eignungsprüfung erworben wird. Die Einstufung im Berufsbild Schullaborant/in erfolgt ab der Erlangung des vorgesehenen Zweisprachigkeitsnachweises.