Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. Jänner 1999, Nr. 1.
(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrags wird das im Dienst stehende Personal, welches dem Berufsbild Heimerzieher/in angehört, in der VII. Funktionsebene eingestuft. Anläßlich der Einstufung wird dem Personal durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine wirtschaftliche Behandlung zuteil, welche der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.
(2) Gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung Nr. 6/1997 wird das Personal ohne Planstelle, welches dem Berufsbild Heimerzieher/in angehört und aufgrund von vorher geltenden Zugangsvoraussetzungen aufgenommen wurde, zum ersten Wettbewerb zugelassen, welcher nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags ausgeschrieben wird.