Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. Jänner 1999, Nr. 1.
(1) Die Bediensteten, welche ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags über die Berufsbilder in das Berufsbild Bautechniker/in aufgenommen werden, müssen im Besitze der für Geometer oder Fachingenieure vorgesehenen Staatsprüfung sein.
(2) Für das im Dienst stehende Personal fährt man fort, die geltende Regelung anzuwenden.