Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. Jänner 1999, Nr. 1.
(1) Das Berufsschulpersonal des Landes auf Planstelle, welches dem Berufsbild Fachlehrer/in angehört und vor Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags ein Doktorat erlangt hat, welches den Zugangsvoraussetzungen des unterrichteten Fachs entspricht, das auch der VIII. Funktionsebene zugeordnet ist, wird ab 1. September 1999 in das Berufsbild Lehrer mit Hochschulabschluß eingestuft.
(2) Die in Absatz 1 enthaltene Regelung wird auch für den Fall angewendet, daß die Landesregierung innerhalb 1. September 1999 Unterrichtsfächer der VI. der VIII. Funktionsebene zuordnet. In diesem Fall wird die Anwendbarkeit der Regelung auch auf das Personal ohne Planstelle ausgedehnt, das im betroffenen Unterrichtsfach eine noch immer gültige Eignung in einem Wettbewerb des Landes erlangt hat, wobei die Position ohne Planstelle aufrecht bleibt.