In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Vertrag vom 14. April 2008 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten - wirtschaftlicher Teil (gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010)
1

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 2008, Nr. 18.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Vertrag regelt im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes 833/1978 das koordinierte und kontinuierliche autonome Vertragsverhältnis, das im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes zwischen dem Sanitätsbetrieb und den Ambulatoriumsfachärzten besteht, für die Erbringung in direkter Form der fachärztlichen Leistungen zu heilenden, vorbeugenden und rehabilitativen Zwecken, wie sie in der einleitenden Erklärung des Vertrages, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999, präzisiert sind.

(2) Das Verhältnis ist hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als ein einziges zu betrachten, auch wenn der Ambulatoriumsfacharzt seine Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder bei mehreren Sanitätsbetrieben, Gesundheitsbezirken und/oder Körperschaften, die diesen Vertrag oder die entsprechenden gesamtstaatlichen Verträge anwenden, leistet.

(3) Den Ambulatoriumsfachärzten gemäß Absatz 1 wird die volle professionelle Unabhängigkeit zuerkannt und garantiert; die Ärzte gewährleisten auf jeden Fall die volle Verfügbarkeit zu Formen der Zusammenarbeit und der funktionellen Integration mit den anderen fachärztlichen Diensten des Sanitätsbetriebes, auch gemäß departementmäßigen Kriterien.

(4) Es werden darüber hinaus innerhalb der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme Formen der funktionellen Koordinierung des fachärztlichen Bereichs oder der Dienststelle erlaubt, auch aus Erfordernissen der interprofessionellen Ergänzung auf Sprengelebene und des Departements und für die Abwicklung der von der provinzialen und örtlichen Planung vorgesehenen Programme.

(5) Die Gesundheitsbezirke garantieren die Beteiligung der Ambulatoriumsfachärzte an der Deckung der Erweiterung der Tätigkeit des Gesamtbereichs der fachärztlichen Betreuung in bezug auf die zukünftigen Erfordernisse gemäß Regeln und Modalitäten, die von den Kriterien der Gesundheitsplanung getragen sind und die von den zuständigen institutionellen Stellen unter der Mitwirkung der Vertretung der Ambulatoriumsfachärzte festzulegen sind.

(6) Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich die in diesem Vertrag enthaltene Bezeichnung "Ambulatoriumsfacharzt" auch auf die Doktoren in Zahnheilkunde und die in der Zahnärztekammer eingeschriebenen Ärzte, die Inhaber eines Auftrages sind, beziehen.

Art. 2 (Laufzeit des Vertrages)

(1) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.

(2) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.

(3) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, diesen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Ersuchen.

(4) Ab dem 1. Januar 2008 und nach Ablauf des Vertrages, bis zu dessen Erneuerung, werden alle Komponenten der wirtschaftlichen Behandlung angepasst, und zwar mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie sie im Bereichskollektivvertrag für die Erhöhungen des Grundgehaltes für das Gesundheitspersonal des medizinisch-veterinärmedizinischen Bereiches im Landesgesundheitsdienst für den Funktionsbereich A vorgesehen sind.

(5) Der vorliegende Vertrag deckt die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.

(6) Für die in diesem Vertrag nicht geregelten Themen und Sachbereiche bleiben die derzeit gültigen Vertragsbestimmungen in Kraft.

(7) Die Vertragspartner verpflichten sich den normativen Teil des Vertragsverhältnisses einvernehmlich innerhalb 31. Dezember 2008 zu überprüfen und zu definieren.

(8) Die gemäß vorgenanntem Absatz 7 vorgenommenen Ergänzungen bzw. Abänderungen sowie jedwede vom Vertrag vorgesehene Vereinbarung, dürfen keine Mehrausgaben bzw. andere Vergütungen mit sich bringen.

Art. 3 (Stundenentgelt - Stundendienstalterserhöhungen)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrages wird den Ambulatoriumsfachärzten monatlich eine Pauschalvergütung im Ausmaß von Euro 36,00 je Stunde ausgezahlt.

(2) Die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 28, Absatz 2 des Vertrages, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999 werden beibehalten.

(3) Für die Abwesenheiten, die nicht zu den entlohnten Abwesenheiten wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit, wegen nachgewiesener Krankheit oder Unfall, wegen Schwangerschaft oder Wochenbett, wegen dem entlohnten Jahresurlaub sowie wegen Heiratsurlaub gehören, wird dem Ambulatoriumsfacharzt keinerlei Entgelt ausgezahlt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein berufliches Verhältnis mit dem Gesundheitsbezirk handelt.

(4) Das Monatsentgelt ist dem Ambulatoriumsfacharzt innerhalb Ende des Bezugsmonats auszuzahlen.

(5) Für die vom Ambulatoriumsfacharzt an den Feiertagen und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeit wird das Stundenentgelt gemäß diesem Artikel im Ausmaß von 30 Prozent erhöht.

(6) Für die in den Nachtstunden an gesetzlich anerkannten Feiertagen geleistete Tätigkeit beträgt die Erhöhung 50 Prozent.

Art. 4 (Zweisprachigkeitszulage)

(1) Den Ambulatoriumsfachärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige höhere Laufbahn gemäß D.P.R. Nr. 752 vom 26. Juli 1976 in geltender Fassung sind, steht die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/80 in geltender Fassung, im Verhältnis der Auftragsstunden, berechnet auf der Grundlage von 38 Wochenstunden, zu.

Art. 5 (Risikozulage)

(1) Die Risikozulage wird den dem Risiko der Röntgenstrahlen gemäß Legislativdekret vom 17. März 1995, Nr. 230 und gemäß Gesetz Nr. 460/1988 ausgesetzten Ambulatoriumsfachärzten im selben Ausmaß und mit denselben Laufzeiten ausgezahlt, wie sie für die Krankenhausärzte vorgesehen sind, sofern dieselben ihre Tätigkeit in kontrollierter Zone abwickeln müssen und vorausgesetzt, dass das Risiko beruflicher Art ist.

(2) Für die Ambulatoriumsfachärzte, die nicht ständig in Kontrollzonen tätig sind, wird die Feststellung des Anspruchs auf die Zulage einer eigenen Kommission übertragen, die aus dem Sanitätsdirektor als Vorsitzendem, einem vom Gesundheitsbetrieb namhaft gemachten Facharzt für Röntgenologie, drei Vertretern der Ambulatoriumsfachärzte - von der ärztlichen Seite des Gebietsbeirats gemäß Artikel 10 des Vertrages, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999, designiert – und zwei vom Generaldirektor nominierten qualifizierten Experten zusammengesetzt ist.

Art. 6 (Erstattung der Fahrtspesen)

(1) Für Aufträge, die in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt werden, die beide aber zum selben Einzugsgebiet gehören, wird für jeden Zugang eine Fahrtspesenerstattung pro km im für die Landesbediensteten im Außendienst vorgesehenen Ausmaß ausgezahlt.

(2) Die Vergütung steht nicht zu, falls der Ambulatoriumsfacharzt in der Gemeinde, wo sich der Dienstsitz befindet, ein eigenes Ambulatorium hat. Falls der Ambulatoriumsfacharzt sein Ambulatorium auflässt, steht ihm nach drei Monaten ab der entsprechenden Mitteilung an den Direktor des Bezirks die Vergütung zu.

(3) Falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine näher zur Dienstgemeinde gelegene Gemeinde verlegt, wird die Spesenerstattung dementsprechend reduziert. Dieselbe bleibt jedoch unverändert, falls der Ambulatoriumsfacharzt seinen Wohnsitz in eine gleich weit entfernte oder in eine fernere Gemeinde verlegt.

Art. 7 (Mitarbeitsprämie)

(1) Den beauftragten Ambulatoriumsfachärzten wird eine jährliche Mitarbeitsprämie im Ausmaß eines Zwölftels des Stundenentgelts und der Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 3, Absätze 1 und 2 dieses Vertrages.

(2) Die genannte Prämie wird innerhalb 31. Dezember jeden Jahres ausgezahlt.

(3) Dem Ambulatoriumsfacharzt, der vor dem 31. Dezember den Dienst beendet, wird die Prämie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst berechnet und ausgezahlt.

Art. 8 (Dienstaustrittsprämie)

(1) Sämtlichen Ambulatoriumsfachärzten, die ihre Tätigkeit für die Gesundheitsbezirke abwickeln, gebührt bei Beendigung des Berufsverhältnisses nach einem Dienstjahr eine Dienstaustrittsprämie im Ausmaß eines Monatsentgelts für jedes geleistete Dienstjahr auf der Basis des im Sinne des Artikel 29, Absatz 3, des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2834 vom 23. Juni 1997, festgelegten Dienstalters, ausgenommen die Zeiträume, für welche die Prämie bereits ausgezahlt wurde.

(2) Für die Bruchteile eines Jahres wird die Prämie in Zwölftel in bezug auf die Anzahl der Monate berechnet, in denen Dienst geleistet wurde; diesbezüglich wird der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen als voller Monat berechnet und Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.

(3) Jedes Monatsentgelt wird auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags geltenden Beträge berechnet und zwar im Verhältnis zu den in jedem Dienstjahr vom Arzt geleisteten tatsächlichen Stunden Ambulatoriumstätigkeit. Demzufolge kann jedes Monatsentgelt der Prämie in Zwölftel aufgeteilt werden; der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen wird als voller Monat berechnet, Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.

(4) Falls sich im Laufe des Vertragsverhältnisses Änderungen der wöchentlichen Dienstzeit ergeben haben sollten, ist die Prämie für jedes Dienstjahr auf der Grundlage der in den verschiedenen Zeitabschnitten des Sonnenjahres befolgten tatsächlichen Dienststunden zu berechnen.

(5) Für die Ambulatoriumsfachärzte, die einen Auftrag auf unbestimmte Zeit haben, wird die Dienstaustrittsprämie auf das Stundenentgelt gemäß Artikel 2, Absatz 1, auf die Dienstalterserhöhungen gemäß Art. 3, Absatz 2, dieses Abkommens und auf die Mitarbeitsprämie berechnet.

(6) Für die Ambulatoriumsfachärzte, die einen befristeten Auftrag haben, wird die Dienstaustrittsprämie auf 70 % des Stundenentgelts gemäß Artikel 2, Absatz 1, auf die Dienstalterserhöhungen gemäß Art. 3, Absatz 2, dieses Abkommens und auf die Mitarbeitsprämie berechnet.

(7) Die Prämie wird innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgezahlt.

(8) Die Entrichtung der Dienstaustrittsprämie ist von den Gesundheitsbezirken auf der Grundlage der im Anhang E des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 884/1984 vorgesehenen Kriterien durchzuführen; der Anhang E wird hier voll und ganz als übernommen betrachtet.

Art. 9 (Zielvorhaben)

(1) Die Autonome Provinz Bozen stellt jährlich einen Betrag für Zielvorhaben im fachärztlichen Bereich zur Verfügung. Dieser Betrag wird von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt und dem Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt, welcher im Einvernehmen mit den Gewerkschaftsorganisationen die Kriterien und Modalitäten bezüglich der Zielvorhaben festlegt.

(2) Für das Jahr 2008 werden für die Zielvorhaben Euro 100.000,00 zur Verfügung gestellt.

Art. 10 (ENPAM Beitrag)

(1) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, überweist der Gesundheitsbezirk, mit Ablauf 1. Jänner 2004, zugunsten der Ambulatoriumsfachärzte, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages abwickeln, mit Modalitäten, die die Feststellung des Ausmaßes der überwiesenen Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten vorgesehen sind, wobei die Beträge auf der Basis sämtlicher ausbezahlter Entgelte, mit Ausnahme der Fahrtspesenvergütung zu berechnen sind. Der Beitrag, mit Angabe der Steuernummer und der persönlichen Enpam-Kennzahl, wird an den vom Enpam verwalteten Sonderfonds für die Ambulatoriumsfachärzte gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976, in seiner geltenden Fassung, überwiesen.

(2) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 7. Oktober 1989, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 249 vom 24 Oktober 1989, angewandt.

(3) Der Gesundheitsbezirk stellt dem Ambulatoriumsfacharzt jährlich eine Erklärung mit Angabe der geleisteten Stunden, der Stunden der Verlängerung der Dienstzeit und der Stunden der "extra moenia – Tätigkeit" aus.

Art. 11 (Schlussbestimmung)

(1) Die derzeit bestehenden provisorischen freiberuflichen Aufträge sind für die Dauer dieses Vertrages verlängert.

(2) Den gemäß Absatz 1 beauftragen Ambulatoriumsfachärzten steht die wirtschaftliche Behandlung gemäß diesem Vertrag und die juridische Behandlung gemäß dem Vertrag, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999, zu.

Art. 12 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages erlischt die Anwendung der Bestimmungen welche mit ihm unvereinbar sind und insbesondere folgende Bestimmungen des Vertrages, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999:
1, Artikel 15, Artikel 28, Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 29, Artikel 30 Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 36, Artikel 41, Schlussbestimmung Nr. 5, Schlussbestimung Nr. 9.

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