Vorliegende Bestimmungen regeln die Vorgangsweise für die Feststellung der Vorraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19.09.2008 Nr. 7, in Folge Landesgesetz genannt, seitens der landwirtschaftlichen Unternehmer, die „Urlaub auf dem Bauernhof“ ausüben.