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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1060 vom 14.04.2009
Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 16. März 2009, Nr. 797 und weitere Abänderung des eigenen Beschlusses Nr. 4712 vom 28. Dezember 2007, betreffend die Kriterien zu Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, betreffend "Maßnahmen zur Sicherung der Pflege" in Bezug auf die Anerkennung der Pflegebedpürftigkeit

Anlage

Kriterien zur Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, betreffend „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“, in Bezug auf die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit

 

Abschnitt I

Kriterien zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und für die Zuordnung zu den Pflegestufen

 

Artikel 1

Allgemeine Kriterien

1. In der Folge werden die Kriterien zur Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, betreffend „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“, in der Folge „Pflegegesetz  genannt, in Bezug auf die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit festgelegt.

 

Artikel 2

Pflegeformen

1. Die Betreuung Pflegebedürftiger kann folgende Formen annehmen:

a) Begleitung, falls die pflegebedürftige Person aufgrund von physischen, sensoriellen oder psycho-kognitiven Beeinträchtigungen die physische Präsenz einer Begleitperson braucht;

b) Anleitung zur Durchführung einzelner Aktivitäten, falls die Pflegeperson Anweisungen gibt; sie muss die Ausführung nicht nur anstoßen sondern auch steuern, zur Aktivität Impuls geben und auffordern;

c) Beaufsichtigung und Überwachung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, sodass die täglichen Verrichtungen in sinnvoller Weise und unter Einhaltung von Sicherheitskriterien vom Pflegebedürftigen selbst durchgeführt werden können;

d) Unterstützung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, um noch vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern sowie der Person zu helfen, verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erlernen; zur Unterstützung gehört auch die Anleitung der Person zur richtigen Nutzung von Hilfsmitteln;

e) Übernahme einzelner Aktivitäten, teilweise oder vollständig, im Sinne dass die Pflegeperson jenen Teil einzelner Aktivitäten des täglichen Lebens übernimmt, den die pflegebedürftige Person nicht selber ausführen kann.

 

Artikel 3

Die Verrichtungen des täglichen Lebens

1. Die für die Pflegeeinstufung relevanten Verrichtungen des täglichen Lebens  im Sinne des Pflegegesetzes, sind:

a) im Bereich Nahrungsaufnahme:

-Nahrungsaufnahme einer Hauptmahlzeit,

-Zwischenmahlzeit,

-Flüssigkeitsaufnahme,

-Vorbereitung und Verabreichung enteraler Ernährung,

-Verabreichung von Medikamenten;

b) im Bereich Körperpflege:

-Ganzkörperwäsche, Duschen, Baden,

-Intimpflege,

-Zahnpflege und Mundhygiene,

-Kämmen,

-Gesichtspflege,

-Allgemeine Körperpflege: Einreibungen, Eincremen, Nagelpflege,

-Vorbeugung von Pneumonie und Thrombose,

-Vitalzeichenkontrolle;

c) im Bereich Ausscheidung:

-Urinieren, Stuhlgang

-Wechseln und Entsorgung von Einlagen, einschließlich Intimhygiene;

-Wechseln und Entsorgung von Windeln bei Unrin- und Stuhlinkontinenz, einschließlich Intimhygiene,

-Stomaversorgung (Uro- oder Kolostomie);

d) im Bereich Mobilität:

-Aufstehen, Zubettgehen,

-vollständiges An- und Auskleiden,

-An- und Auskleiden des Oberkörpers oder des Unterkörpers,

-Gehen oder Fortbewegen, um eine Verrichtung durchzuführen,

-Transfer (z.B. Bett nach Stuhl/Rollstuhl)

-Umlagern

-Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

-Erhaltungs- und Mobilisierungsübungen;

e) im Bereich psychosoziales Leben:

-Aufsicht oder Einschreiten,

-Kommunikation und soziale Beziehungen,

-Beschäftigung und Tagesgestaltung;

f) im Bereich Haushaltsführung:

-Einkaufen,

-Kochen und Nahrungszubereitung,

-Wohnung reinigen,

-Geschirr spülen,

-Kleidung und Wäsche waschen und wechseln,

-Wohnung beheizen,

-Aufträge erledigen.

 

Artikel 4

Kriterien und Modalitäten zur Feststellung des Pflegebedarfes

1. Für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind folgende Grundvoraussetzungen zu erfüllen:

a)mindestens eine pflegerelevante Diagnose aufgrund von Krankheit oder Behinderung;

b)eine darauf basierende Funktionseinschränkung in mindestens einem  der unter Art. 2 des Pflegegesetzes genannten Bereiche a) bis e);

c)der Funktionsausfall muss erheblich und dauerhaft sein.

2. Das Vorliegen der oben erwähnten Grundvoraussetzungen muss durch ein ärztliches Zeugnis des zuständigen Allgemeinmediziners, das nicht älter als 3 Monate ist, bestätigt sein.Werden durch das ärztliche Zeugnis die Umstände laut den Buchst. a) bis c) nicht bestätigt, so setzt sich das Einstufungsteam mit dem zuständigen Allgemeinmediziners in Verbindung und trifft einvernehmlich mit diesem die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise, inbegriffen die Möglichkeit einer Ablehnung der Untersuchung.

3. Das Einstufungsteam holt vor der Vereinbarung des Hausbesuches zwecks Pflegeeinstufung ergänzende Informationen bei Fachkräften der Sozial- und Gesundheitsdienste ein.

4. Mit der Diagnose müssen auch Funktionsausfälle verbunden sein, die durch die vom Gesundheitsdienst angebotenen technischen Hilfsmittel nicht kompensierbar sind, weshalb die einzustufende Person für die Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe von Seiten Dritter benötigt. Funktionseinschränkungen müssen zumindest in einem der folgenden Bereiche vorliegen:

a) Stütz- und Bewegungsapparat,

b) innere Organe,

c) Sinnesorgane,

d) Zentralnervensystem,

e) psychische oder kognitive Fähigkeiten.

5. Ein dauernder Hilfebedarf liegt vor, wenn der Zustand der betroffenen Person aufgrund der Funktionsausfälle voraussichtlich mehr als sechs Monate oder bereits seit über sechs Monaten andauert.

6. Ein regelmäßiger Hilfebedarf liegt dann vor, wenn eine Hilfeleistung wiederkehrend mindestens einmal pro Tag/Woche/Monat erforderlich ist.

7. Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf mehr als zwei Stunden Grundpflege täglich im Wochendurchschnitt beträgt; davon ausgenommen ist die Haushaltshilfe.

8. Der Hilfebedarf für die Aktivitäten des täglichen Lebens wird in Zeiteinheiten (Stunden und Minuten) erhoben. Als Pflegebedarf wird die Zeit gemessen, in welcher gleichzeitig keine andere Tätigkeit verrichtet wird.

9. Der Bedarf an Hilfestellung für jede einzelne Aktivität wird im Rahmen eines Zeitkorridors gemäß Anhang anerkannt. Im Falle einer Unterschreitung des Minimalwertes wird der Pflegebedarf nicht als anerkannter Pflegebedarf gewertet. Im Falle einer Überschreitung des Maximalwertes wird der Maximalwert als Pflegebedarf anerkannt.

10. Ein Hilfebedarf bei der Haushaltsführung wird mit maximal 210 Minuten pro Woche nur dann anerkannt, wenn in den 5 Bereichen der Grundpflege ein Pflegebedarf von mehr als 420 Minuten pro Woche anerkannt ist.

 

Artikel 5

Pflegestufen

1. Für die Gewährung von Leistungen laut Pflegegesetz werden pflegebedürftige Menschen mittels des Erhebungsbogens einer der folgenden vier Pflegestufen zugeordnet:

1. Pflegestufe, wenn ein Gesamthilfebedarf von mehr als 60 bis zu 120 Stunden pro Monat anerkannt wird;

2. Pflegestufe, wenn ein Gesamthilfebedarf von mehr als 120 bis zu 180 Stunden pro Monat anerkannt wird;

3. Pflegestufe, wenn ein Gesamthilfebedarf  von mehr als 180 bis zu 240 Stunden pro Monat anerkannt wird;

4. Pflegestufe, wenn ein Gesamthilfebedarf von mehr als 240 Stunden pro Monat anerkannt wird.

2. Kinder sind zur Feststellung des Pflegebedarfs mit gesunden Kindern gleichen Alters zu vergleichen. Bei kranken oder behinderten Kindern ist der zusätzliche Pflegebedarf zu berücksichtigen, der sich im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder des spezifischen Pflegebedarfs ergibt.

 

Artikel 6

Empfehlungen und Orientierungshilfen zur innerfamiliären Pflegeorganisation

1. Das Einstufungsteam hat der pflegebedürftigen Person und deren Familie je nach dem festgestellten Pflegebedarf Orientierungshilfen zu bieten und Empfehlungen zu folgenden Zwecken auszusprechen:

a) zur Sicherung einer qualifizierten Pflege,

b) zur Stabilisierung oder Verbesserung der Lebenssituation,

c) zur Inanspruchnahme sozialmedizinischer Dienste und möglicher Rehabilitation,

d) zur Vermeidung von Ausgrenzung und der Wiedereingliederung in die Gesellschaft,

e) zur zweckentsprechenden Verwendung des Pflegegeldes,

f) zur Sicherung der Lebensqualität für die pflegenden Angehörigen und die Pflegekräfte.

 

Artikel 7

Verordnung von Dienstgutscheinen

1. Die Verordnung von Dienstgutscheinen bei entsprechender Reduzierung der in bar auszuzahlenden Pflegegeldbeträge laut Art. 7 des Pflegegesetzes ist nur dann vorgesehen, wenn auch nach intensiver Überzeugungsarbeit und bei Feststellung einer gefährlichen Pflegesituation oder grober Zweckentfremdung des erhaltenen Pflegegeldes im Interesse der pflegebedürftigen Person eingegriffen werden muss.

2. Im Einzelnen können Dienstgutscheine in folgenden Situationen verordnet werden:

-allein lebende Personen ohne Bezugsperson,

-nicht ausreichende Sicherung der Pflege,

-Konflikte in der Pflegeorganisation,

-Entlastung im Falle von Überforderung der pflegenden Angehörigen,

-Verdacht auf mögliche Gewalteinwirkungen,

-Vernachlässigung des Haushalts.

3. Die Dienstgutscheine sind auf den Hauspflegedienst und auf die Pflegebedürftigen der 2., 3. und 4. Pflegestufe beschränkt.

4. Die Dienstgutscheine sind auf den Zeitraum eines Monats bezogen und die Verordnung gilt bis auf Widerruf oder bis zur Änderung durch Neueinstufung oder durch Entscheid der Berufungskommission.

5. Dienstgutscheine können auch auf begründeten Antrag der pflegebedürftigen Person oder des gesetzlichen Vertreters ausgegeben oder abgeändert werden. Sie können auch im Rahmen einer Überprüfung abgeändert werden.

 

Abschnitt II

Modalitäten zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit

 

Artikel  8

Der Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und Auszahlung des Pflegegeldes

1. Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann gestellt werden, sobald alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und eine erhebliche Pflegebedürftigkeit zu vermuten ist.

2. Ein unvollständiger Antrag ist zu vervollständigen; falls die angeforderte Vervollständigung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der entsprechenden Aufforderung erfolgt, wird der Antrag archiviert. Die Archivierung oder die Ablehnung eines Antrags auf Pflegeeinstufung wird dem Antragsteller und dem Patronat innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Archivierung oder Ablehnung schriftlich mitgeteilt.

3. Ein neuerlicher Antrag kann frühestens nach  sechs Monaten ab der letzten Erhebung  gestellt werden, außer in Fällen einer plötzlichen und wesentlichen Verschlechterung des Gesamtzustandes, was durch ein neuerliches ärztliches Zeugnis ausdrücklich zu dokumentieren ist.

 

Artikel 9

Begriffsbestimmung

1. Als „Hauptpflegeperson  wird jene Person verstanden, welche hauptsächlich die Betreuung sicherstellt. „Bezugspersonen  sind jene, die in engerer Verbindung zur pflegebedürftigen  Person stehen, wie zum Beispiel Familienangehörige, Freunde und Freundinnen oder Nachbarn. „Pflegepersonen  sind all jene, die in der Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Person mitwirken. „Pflegende Angehörige  sind Familienmitglieder, die als Pflegepersonen agieren und das innerfamiliäre Pflegenetz darstellen. „Pflegefachkräfte  sind all jene, die den pflegebedürftigen Menschen auf Basis einer entsprechenden Ausbildung betreuen.

 

Artikel 10

Einstufung im häuslichen Bereich

1. Die individuelle Erhebung der Pflegebedürftigkeit erfolgt in der Regel über den Besuch der betroffenen Person an ihrem derzeitigen Wohnsitz, auch wenn es sich dabei um eine Wohneinrichtung handelt.

2. Zu Zweck der Einstufung wird die pflegebedürftige Person selbst und/oder die Bezugsperson oder Hauptpflegeperson zum zeitlichen Ausmaß des Hilfebedarfs durch dritte Personen bei den einzelnen Aktivitäten befragt. Das Einstufungsteam vergleicht die angegebenen Zeitwerte mit der eigenen Einschätzung des Hilfebedarfs unter Einbeziehung der Gesamtsituation, in der die pflegebedürftige Person lebt.

3. Das Gespräch mit der einzustufenden Person und den Bezugspersonen ist vom Einstufungsteam so zu führen, dass die Betroffenen zu Vertrauen und Offenheit dem Team gegenüber animiert werden.

4. Zum Zweck einer genaueren Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und zur anschließenden Beratung und Orientierungshilfe für die Pflege wird auch die Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person erfasst.

5. Der Hausbesuch zwecks Einstufung muss, nach Vereinbarung mit der Bezugsperson bzw. der einzustufenden Person selbst, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags bzw. nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, erfolgen. Anträge um Einstufung für Terminalpatienten haben bei einer allfälligen Warteliste absoluten Vorrang.
6. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes erfolgt die Einstufung nach Entlassung aus dem Krankenhaus und nach Beendigung eines etwaigen nachfolgenden Reha-Aufenthaltes; davon ausgenommen sind die Terminalpatienten. Es ist jedenfalls unbenommen, dass das Pflegegeld erst nach Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen zusteht.
7. Die Einstufung rehabilitationsfähiger Personen ist nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen.

8. Der Hausbesuch wird vereinbart oder angekündigt. Verweigert ein Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter oder ein pflegender Angehöriger ungerechtfertigt den für die Einstufung notwendigen Hausbesuch, so wird der Antrag um Einstufung archiviert und der Sozial- und Gesundheitssprengel wird darüber informiert.

9. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Durchführung der Erhebung der Pflegebedürftigkeit erhält die Antrag stellende Person oder der gesetzliche Vertreter schriftliche Mitteilung über das Einstufungsergebnis mit Angabe der Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe, sowie allfällige Orientierungshilfen, Empfehlungen oder Verordnungen.

10. Die Erhebung der Pflegebedürftigkeit ist, insbesondere bei Minderjährigen, in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

11. Zu Zweck der Einstufung von zu Hause betreuten Terminalpatienten werden metastasierte Tumorsituationen vom behandelnden Arzt bestätigt; aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, ob es sich um eine terminale Phase oder um eine prä-terminale Phase handelt. (mittlere Lebenserwartung von 90 bis 120 Tagen) Eine Verschlechterung der Tumorsituation ist durch ein neues ärztliches Zeugnis zu bestätigen und dem Einstufungsteam zu übermitteln und führt zu einer Neubewertung des Pflegeaufwandes. In diesem Fall kann vom Hausbesuch abgesehen werden. Die aus der Neubewertung resultierenden Folgen auf den Leistungsanspruch werden ab dem Folgemonat nach der Neueinstufung wirksam.

12. Falls eine Antrag stellende Person, in Erwartung der Einstufung, innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung verstirbt, wird der Antrag archiviert. Falls die Person, immer in Erwartung der Einstufung hingegen nach Ablauf der 30 Tage verstirbt, so bewertet das Einstufungsteam auf Antrag der Erben den Status der Pflegebedürftigkeit vor dem Tode aufgrund von ärztlichen und sozial-sanitären Unterlagen, die die Antragsteller liefern.

13. Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes 11 wird auch auf die in Artikel 16, Absatz 2, des Landesgesetzes genannten Personen, die in Erwartung der Pflegeeinstufung verstorben sind, angewandt.
 

Artikel 11

Einstufung bei stationärer Pflege

1. Im  Falle einer stationären Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim oder Behindertenheim wird die Erhebung der Pflegebedürftigkeit durch das örtlich zuständige Einstufungsteam in der stationären Einrichtung durchgeführt. Derartige Einstufungen müssen zeitlich mit Vorrang behandelt werden. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) der Antrag um Pflegeeinstufung mit dem entsprechenden ärztlichen Zeugnis muss vorliegen;

b) die Überprüfung des grundsätzlichen Vorhandenseins der Pflegebedürftigkeit muss vom Einstufungsteam durchgeführt werden;

c) das Einstufungsgespräch wird auch in diesem Falle soweit möglich mit der bisherigen Bezugsperson geführt;

d) das Pflegepersonal wird in die Gespräche zur Pflegeeinstufung einbezogen.

2. Die im Heim lebende pflegebedürftige Person oder deren gesetzliche Vertretung kann einen Antrag um Neueinstufung stellen. Dem Antrag ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen. Die Erhebung des Pflegebedarfs ist durch die hausinterne Pflegeplanung und Pflegedokumentation zu ergänzen. Das Einstufungsteam berücksichtigt für die Bewertung des Pflegebedarfes die Angaben des Heimes und übermittelt das Ergebnis der Einstufung innerhalb von 30 Kalendertagen der betroffenen Person oder deren gesetzlichen Vertretung sowie der Heimleitung.

 

Artikel 12

Berufung gegen das Einstufungsergebnis

1. Die Kommission kann für die Abklärung auch spezifische Erkundigungen einholen oder den für die einzustufende Person zuständigen Allgemeinmediziner oder andere Experten beratend beiziehen.
2. Kommt die Berufungskommission nach Überprüfung der Unterlagen und nach Einholung einer Gegendarstellung von Seiten des zuständigen Einstufungsteams zur Auffassung, dass zur Entscheidungsfindung eine erneute Einstufung erforderlich ist, so führt die Kommission selbst eine neuerliche Einstufung am Wohnort der einzustufenden Person bzw. im Heim durch.

3. Der Beschwerdeführer kann die Anhörung einer Vertrauensperson durch die Berufungskommission beantragen.

4. Die Berufung muss innerhalb von 60  Tagen ab Rekursstellung abgewickelt und entschieden sein. Dieser Zeitraum kann auf höchstens 90 Tage erweitert werden, falls besondere Gutachten einzuholen oder besondere Untersuchungen durchzuführen sind. Wird innerhalb der Frist von 90 Tagen keine Entscheidung zugestellt, gilt sie als abgewiesen.

 

Artikel 13

Überprüfung

1. Die Überprüfung wird sowohl bei Pflege zu Hause als auch bei stationärer Pflege vom Dienst für Pflegeeinstufung bestimmt und jährlich an einer Stichprobe von mindestens 15 Prozent der Pflegegeldempfänger vorgenommen. Dabei werden in besonderer Weise der Grad der Pflegebedürftigkeit und die Rahmenbedingungen der Pflege berücksichtigt. Die zuvor zugewiesene Pflegestufe kann aufgrund des dabei festgestellten Pflegebedarfs abgeändert werden.

2. Unbeschadet der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist der Pflegebedarf bei Ablauf von fünf Jahren neu zu erheben, falls aufgrund des ärztlichen Zeugnisses eine, auch nur teilweise, Rehabilitationsfähigkeit vermutet wird.

3. Die Einstufungsteams arbeiten mit den territorialen Diensten und den Allgemeinmedizinern zusammen und können Gutachten von Fachdiensten und Sachverständigen im Pflege- und Betreuungsbereich einholen. Das Weiterleiten allfälliger Meldungen an die Fachdienste oder an das Gericht obliegt hingegen dem Dienst für Pflegeeinstufung.

4. Die Überprüfungsbesuche werden nicht angekündigt.
 

Abschnitt III

Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise der Einstufungsteams und der Berufungskommission

 

Artikel 14

Der Dienst für Pflegeeinstufung

1. Der Dienst für Pflegeeinstufung ist ein Landesdienst und ist bei der Landesabteilung 24 für Sozialwesen eingerichtet.
2. Der Dienst wird mit Hilfe der gebietsmäßig organisierten Einstufungsteams, der Berufungskommission sowie mit den landeseigenen und von den zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln der öffentlichen Träger der Sozialdienste und des Gesundheitsdienstes ausgeübt.
3. Der Dienst für Pflegeeinstufung
1. sorgt mit Hilfe der Einstufungsteams
a1) für die Einschätzung und Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit und für die Pflegeeinstufung,
a2) für die Überwachung der von den Einstufungsteams ausgesprochenen Gutachten über die Pflegebedürftigkeit;
b) sorgt als Fachinstanz
b1) für die Beantwortung sämtlicher Fragen zur Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegegesetzes,
b2) für die fachliche Bildung der Einstufungsteams und für deren Hilfestellung,
b3) für die Entwicklung des Einstufungsinstrumentes,
b4) für die Überprüfung der angemessenen Pflege bei den anerkannten Pflegebedürftigen,
b5) für die Verordnung der Dienstgutscheine,
b6) für die Zusammenarbeit mit den territorialen sozio-sanitären Fachdiensten;
c)     gibt den Antragstellern die Ergebnisse der Einstufung bekannt,
d)     sorgt mit Hilfe der Berufungskommission für die Entscheidung der Beschwerden gegen die Einstufungsergebnisse;
e)     gibt die für die Auszahlung des Pflegegeldes notwendigen Angaben an die zuständige Verwaltung des Pflegefonds weiter und informiert diese über die wesentlichen Änderungen;
f) sichert die Qualität der Einstufungsverfahren und die Qualität der mit der Einstufung einher gehenden Beratung;

g)     erhält von der Verwaltung des Pflegefonds zum Zweck der Durchführung der Überprüfungen die aktualisierten Daten der Pflegegeldempfänger.

 

Artikel 15

Das Einstufungsteam

1. Die Einstufungsteams sind auf der Ebene der Sozial- und Gesundheitssprengel tätig.
2. Die Einschätzung des Pflegebedarfes und die daraus folgende Einstufungsentscheidung werden von den Teammitgliedern gemeinsam getroffen.
3. In Fällen von Dienstabwesenheit oder von Befangenheit eines Teammitgliedes ist das fehlende Mitglied von einer Fachkraft derselben oder einer benachbarten Sozial- und Gesundheitssprengel zu ersetzen.
 

Artikel 16

Die Berufungskommission

1. Für jedes Mitglied der Berufungskommission wird ein Ersatzmitglied ernannt.
2. Die Entscheidungen der Berufungskommission werden in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder getroffen.
3. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Einstufungsteams.
 
 
Anhang

Zeitkorridore zu den Tätigkeiten des täglichen Lebens

 
1.    Betreuungs- und Pflegebedarf bei Nahrungsaufnahme
 

Item


Tätigkeit

Zeitkorridor für die genannten

Einzelaktivitäten

pro Tag

Im Bereich Nahrungsaufnahme ist zwischen Früh, Vormittag, Mittag, Nachmittag, Abend und Nacht zu unterscheiden und der Betreuungs- und/oder Pflegebedarf muss mindestens einmal pro Tag vorliegen.

1.1

 

und

 

1.1.1

bis

1.1.3

Als Hilfsbedarf bei Nahrungsaufnahme – Hauptmahlzeiten - zählen nur jene Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen, z.B. Portionierung, aber auch die temperaturgerechte Verabreichung, Umgang mit Besteck usw., aber nicht Kochen und Nahrungszubereitung oder Tisch decken (siehe dazu den Betreuungs- und/oder Pflegebedarf im Bereich Hauswirtschaft). Auch die Unterstützung zur Einnahme einer zur Nahrungsaufnahme geeigneten Körperhaltung, zur Essenseingabe oder die dauernde Anwesenheit, z.B. wegen Schluckstörungen, ist einzuberechnen.
 
 
 
 

10-90 Minuten

1.2

 

und

 

1.2.1

bis

1.2.3

Als Bedarf an Hilfestellung zur Nahrungsaufnahme - Zwischenmahlzeiten - zählen nur jene Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen, z.B. Portionierung, aber auch die temperaturgerechte Verabreichung, Umgang mit Besteck usw., aber nicht Kochen und Nahrungszubereitung oder Eindecken des Tisches (siehe dazu den Betreuungs- und/oder Pflegebedarf im Bereich Hauswirtschaft). Auch die Unterstützung zur Einnahme einer zur Nahrungsaufnahme geeigneten Körperhaltung, zur Essenseingabe oder die dauernde Anwesenheit, z.B. wegen Schluckstörungen, ist einzuberechnen.
 
 
 
 
 

5-30 Minuten

1.3

 

und

 

1.3.1

Bis

1.3.3

Bedarf an Hilfestellung bei Flüssigkeitsaufnahme und eventuell notwendige Aufsicht (die Zubereitung des Getränkes z.B. Tee, Kaffee, ist nicht zu berücksichtigen).

5-30 Minuten

1.4

Vorbereitung und Verabreichung von enteraler Ernährung einschließlich Vorbereitung der Nahrung und der pflegebedürftigen Person (richtige Körperhaltung), Kontrolle der Sondenlage, Verabreichung über Pumpe, Spritze oder Schwerkraft, Spülung und Verschluss der Sonde und Reinigung des Infusionssystems bzw. der Spritze. Auch Überwachung und Kontrolle sind zu berücksichtigen.
 
 

30-180 Minuten

1.5

Verabreichung von Medikamenten (inkl. Vorbereitung).

1-15 Minuten


2. Betreuungs- und/oder Pflegebedarf bei der Körperpflege


Item


Tätigkeiten

Zeitkorridor für die genannten Einzelaktivitäten

pro Woche

Der Betreuungs- und/oder Pflegebedarf muss mindestens einmal pro Woche vorliegen, um anerkannt zu werden.

2.1.

Ganzkörperwäsche, Duschen, Baden

2.1.1.

 

bis

 

2.1.3

Ganzkörperwäsche (falls nötig, auch bei Bettlägrigkeit), beim Duschen und beim Baden. Eventuelle teilweise Übernahme und Beaufsichtigung zur Förderung der Autonomie.

Bei Eingabe dieser Werte wird der wöchentliche Hilfebedarf für Ganzkörperwäsche, Baden und Duschen summiert und automatisch mit insgesamt maximal 210 Minuten berechnet.

 
 
 

35-210 Minuten

2.2

Hilfe bei der Intimpflege (Ober- oder Unterkörper).

35-105 Minuten

2.3

Mund-, Zahn- und Prothesenpflege sowie eventuelle Soorprophylaxe. Auch die notwendige Beaufsichtigung ist zu berücksichtigen. Augenprothesen, Hörgerätepflege


21-126 Minuten

2.4

Kämmen und Frisieren

7-42 Minuten

2.5

Rasieren. Nasen- und Ohrenpflege

14-70 Minuten

2.6

Allgemeine Körperpflege: dazu zählen Einreibungen, Auftragen von Schutz- und Pflegecremes, Nagelpflege

14-70 Minuten

2.7

Prophylaxen zur Pneumonie- und Thrombosenvermeidung unter Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Schaffell, Bandagen, Stützstrümpfe,  Korsett. Inhalationen, Wickel,  Klopfmassage und Ähnliches.)

14-140 Minuten

2.8

Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck und Puls messen, Zuckerwerte bestimmen etc.)

14-210 Minuten


 

3.  Betreuungs- und/oder Pflegebedarf Ausscheidung


Item


Tätigkeiten

Zeitkorridor für die genannten

Einzelaktivitäten pro Tag

Der Betreuungs- oder Pflegebedarf muss mindestens einmal pro Tag vorliegen, um anerkannt zu werden.

3.1

Toilettentraining (Urinieren oder Stuhlgang inkl. Intimhygiene und Toilettenreinigung) und eventuell notwendige Überwachung; Entleeren oder Wechseln des Katheterbeutels inklusive Intimhygiene und Reinigung der Toilette bzw. der Hilfsmittel (Bettschüssel, Nachtstuhl, Harnflasche).
 

4-40 Minuten

3.2

Einlagenwechsel (inkl. Intimhygiene und Entsorgung).

2-20 Minuten

3.3

Windelwechsel (inkl. Intimhygiene und Entsorgung) bei Urin- und/oder Stuhlinkontinenz.

5-20 Minuten

3.4

Stomaversorgung (Uro- oder Kolostomie): Wechsel der Platte bzw. des Beutels und Entsorgung.

5-30 Minuten

 
 

4.  Betreuungs- und/oder Pflegebedarf Mobilität


Item


Tätigkeiten

Zeitkorridor für die genannten

Einzelaktivitäten

pro Tag/pro Woche

Der Betreuungs- und/oder Pflegebedarf muss mindestens einmal pro Tag bzw. pro Woche vorliegen, um anerkannt zu werden.

4.1

Aufstehen und Zubettgehen (z.B. das reine Aufsitzen im Bett und Hinlegen).

2-12 Minuten

pro Tag

4.2

vollständiges An- und Auskleiden (inklusive Prothesen und Korsett).

3-20 Minuten

pro Tag

4.3

An- und Auskleiden des Ober- oder Unterkörpers (inklusive Prothesen und Korsett).

2-14 Minuten

pro Tag

4.4

Unter Hilfestellung beim Gehen und Stehen ist nur das Bewegen zu rechnen, das im Zusammenhang mit Körperpflege, Ernährung und hauswirtschaftlicher Versorgung notwendig ist (kein Mobilitätstraining im engeren Sinne). Die Beaufsichtigung des Ganges zur Toilette und Ähnliches ist hingegen zu berücksichtigen, da sie der Förderung der Selbständigkeit dient. Dazu zählt auch die notwendige Hilfestellung bei Fortbewegung im Rollstuhl.
Im Heim gilt die Hilfestellung innerhalb des engeren Lebensbereichs (bis zum Heimausgang).

 
 
 
2-50 Minuten
pro Tag

4.5

Hiermit ist nur der Transfer selbst, z.B. aus dem Bett in den Rollstuhl heben, innerhalb der Wohnung bzw. des Zimmers (inkl. Garten, Terrasse, Balkon) gemeint.

2-20 Minuten

pro Tag

4.6

Hilfe beim Umlagern.

2-40 Minuten

pro Tag

4.7

Begleitung und Hilfestellung beim Verlassen der Wohnung (unabhängig davon, ob die Person gestützt, geführt oder im Rollstuhl geschoben oder einfach nur begleitet sein muss, weil sie alleine die Aktivität nicht durchführen kann)
Hier können nur solche Aktivitäten außerhalb der Wohnung bzw. der stationären Einrichtung (jenseits des Haupteingangs) berücksichtigt werden, die regelmäßig und gewohnheitsmäßig (mindestens einmal pro Woche) persönlich verrichtet werden (auch weil sie früher verrichtet wurden und auf Wunsch der Person weitergeführt werden sollen): z.B. regelmäßige Therapie- oder Arztbesuche, Bankbesuche, Einkäufe, Kirchgang, Nachbarbesuche.

 
 
 
 
 
 
 

70-420 Minuten

pro Woche

4.8

Erhaltungs- und Mobilisierungsübungen, Kontrakturenprophylaxe (aktive und passive Bewegungsübungen), sofern unter Anleitungen von Fachkräften.

14-210 Minuten

pro Woche


 

5. Betreuungs- und/oder Pflegebedarf im psychosozialen Leben


Item


Tätigkeiten

Zeitkorridor für die genannten

Einzelaktivitäten

pro Tag

Befriedigung spezieller Bedürfnisse in existentiellen psychosozialen  Lebensbereichen, wobei der Hilfebedarf großteils aufgrund von psychischen Krankheiten, Demenz oder geistiger Behinderung entsteht und  Funktionsausfälle im psychosozialen Bereich vorliegen. Diese Unterstützungsformen müssen regelmäßig mindestens einmal pro Tag notwendig sein, um Berücksichtigung zu finden. Spezifische Bedarfslagen und besondere Bedürfnisse sind zu verdeutlichen. Auch ist Acht zu geben, dass ein Hilfebedarf nicht schon unter der Aktivität Mobilität berücksichtigt wurde

5.1

Ständige Aufsicht, Betreuung, Begleitung oder Notwendigkeit des Einschreitens wegen Flucht- oder Sturzgefahr oder wegen Unfähigkeit, für die eigene Sicherheit und eine sichere Umgebung zu sorgen.

Verschiedene Begründungen möglich:

Anfallsleiden, veränderte Stimmungslage oder Gemütszustand (Niedergeschlagenheit, Euphorie, Erregung, Apathie, Angstzustände, Suizidgefahr ), Verhaltensauffälligkeiten (Aggressivität, delirante Zustände), veränderte Bewusstseinslage (zeitliche, örtliche Desorientiertheit bzw. zur Person, Schlafumkehr, Koma) oder Gedächtnisstörungen (Beeinträchtigung des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses oder des Erkennens von Gefahren).

 
 
 
 
 
 
 
 

10-180 Minuten

5.2

Kommunikation, soziale Beziehungen und Bewältigung von existenziellen Lebenserfahrungen: Hilfen zur Aufrechterhaltung der kognitiven Fähigkeiten, der sozialen Beziehungen und der Kommunikationsfähigkeit, z.B. Biographiearbeit, Gesellschaftsspiele, Feste feiern, Lese-Diskussionszirkel, Einzelgespräche, Singkreise u.ä.. Nicht dazu zählen spezielleTherapien.
 

10-60 Minuten

5.3

Beschäftigung und Tagesgestaltung - dazu zählen notwendige Hilfestellung bei regelmäßigen Aktivitäten der Tagesgestaltung (motivieren und anleiten z.B. zu Lektüre, Spiele, Fernsehen/Radio, Handarbeit und anderen Hobbies); nicht dazu zählen spezielle Therapien.
 
 

10-60 Minuten


 
 

6.  Betreuungs- und/oder Pflegebedarf Haushaltsführung


Item


Tätigkeiten

Zeitkorridor für die genannten

Einzelaktivitäten

pro Woche

Der Betreuungs- und/oder Pflegebedarf muss mindestens einmal pro Woche vorliegen, um anerkannt zu werden.

6.1

Tätigkeiten im häuslichen Bereich
Es sind nur die Tätigkeiten bei den folgenden Einzelverrichtungen zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung des Antragstellers selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weitere Familienmitglieder bleibt unberücksichtigt.
Der Bedarf an Aktivitäten der Haushaltsführung wird in Höhe von maximal 210 Minuten pro Woche erst dann zum Gesamtergebnis des Pflegebedarfs gezählt wird, wenn die einzustufende Person in der Summe aller übrigen 5 Bereiche einen anerkannten Pflegebedarf von mehr als 420 Minuten pro Woche geltend machen kann.

6.1.1

Hilfebedarf beim Einkaufen. (z.B. für die Person einkaufen aber auch nur  Einkaufsliste erstellen, weil die Person selber sehr wohl noch einkaufen gehen kann)

70-210 Minuten

6.1.2

Hilfebedarf beim Kochen und bei der Nahrungszubereitung. Hier ist auch der Hilfebedarf für Vor- und Nachbereitung zu erfassen, wenn der Dienst „Essen auf Rädern  beansprucht wird

70-210 Minuten

6.1.3

Hilfebedarf beim Reinigen, Instandhalten der Wohnung, Lüften der Wohnung, Fensterreinigung, Überprüfung der Sicherheit von Elektroanlagen, Geräten. Hier zählt nur der engere Lebensbereich (Wohn- und Schlafzimmer, Küche und Bad, Flur, Garten). Eventuell vorhandene weitere Zimmer werden nicht bewertet.
 

70-210 Minuten

6.1.4

Hilfebedarf beim Geschirr spülen. Hier ist auch der Hilfebedarf für Vor- und Nachbereitung zu erfassen, wenn der dienst „Essen auf Rädern  beansprucht wird

35-140 Minuten

6.1.5

Zum Wechseln und Waschen der Kleidung und Wäsche gehört auch der Zeitbedarf für Bügeln.(dies gilt auch für die Vor- und Nachbereitung wenn der Dienst „Wäsche auf Rädern in Anspruch genommen wird)

70-210 Minuten

6.1.6

Zum Beheizen der Wohnung gehört auch die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials; bei Zentralheizung wird diese Tätigkeit nicht bewertet.

35-140 Minuten

6.1.7

Erledigung von oder Hilfestellung bei gesundheitlichen, finanziellen und amtlichen Angelegenheiten (Post, Haushaltskassa, Rechnungen, Abholen von ärztlichen Verschreibungen, Gespräche mit dem Vertrauensarzt in der Praxis, Beschaffung von Arzneien in der Apotheke, Vor- und Nachbereitung von Arzt-Krankenpflegebesuch im Haus, Erledigung von Bankgeschäften, Postpakete).
Beseitigung von Gefahrenquellen im Wohnumfeld.
Bei diesen Aktivitäten ist Acht zu geben, dass die nötigen Hilfezeiten nicht doppelt angerechnet werden, wenn die Person die notwendigen Gänge selbst erledigt oder erledigen kann,  aber begleitet werden muss

 
 
 

35-140 Minuten

6.2.1

Tätigkeiten im Heim!
Zeit für bewohnerferne organisatorische Tätigkeiten im Heim: regelmäßig wöchentlich mindestens einmal wiederkehrende Maßnahmen wie Besprechung mit den Angehörigen, Dienstübergabe und Teambesprechungen, Pflegeplanung, Dokumentation, usw.

 
 

35-210 Minuten

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