In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 475 vom 18.02.2008
Weisungen betreffend den Haushalt und das Rechnungswesen der Landesanstalten.


…omissis…

 

1. festzustellen wer die Adressaten der Weisungen des vorliegenden Beschlusses sind, die folgenden Landesanstalten die in Folge nur mehr als Anstalten bezeichnet werden:

-Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalt (Laimburg);

-Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung der Autonomen Provinz Bozen;

-Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste;

-RAS (Rundfunk- und Fernsehanstalt Südtirol);

-Arbeitsförderungsinstitut (AFI);

-Pädagogisches Institut für die deutsche Sprachgruppe;

-Pädagogisches Institut für die italienische Sprachgruppe;

-Pädagogisches Institut für die ladinische Sprachgruppe;

-Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache;

-Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache „Antonio Vivaldi“;

-Landesbibliothek „Dr. Friedrich Tessmann“;

-Ladinisches Kulturinstitut „Micurà de Rü“;

-Körperschaft Südtiroler Landesmuseen;

-Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte „Schloss Tirol“;

-Italienische Landesbibliothek „Claudia Augusta“;

2. die beiliegenden Anweisungen auf dem Gebiet des Haushaltes und des Rechnungswesens der vom Land abhängigen Körperschaften, gemäß der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;

3. die Weisungen des vorliegenden Beschlusses der Körperschaft mit der Benennung Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe „Claudiana  anzuwenden, für die Bereiche welche mit der Anwendung eines Haushaltes mit wirtschaftlich- u. vermögensrechtlichem Charakters vereinbar sind, angepasst im Sinne des Artikels 11 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 18. November 2003, Nr. 55.

4. die Abteilung Finanzen und Haushalt zu beauftragen die genannten Anweisungen an die betroffenen Körperschaften, Sonderbetriebe und Institute sowie an die Abteilungen, die mit der Aufsicht beauftragt sind mitzuteilen. Die genannten Körperschaften sind verpflichtet an alle Mitglieder der eigenen Verwaltungsorgane und des Kollegiums der Rechnungsprüfer/Aufsichtsräte sowie an die Führungskräfte und an die Verantwortlichen des Buchhaltungsdienstes die genannten Anweisungen mitzuteilen.

5. Die Bestimmungen dieses Beschlusses sind sofort anzuwenden und gleichzeitig werden jene die in den folgenden Beschlüssen der  Landesregierung enthalten sind abgeschaffen:

Nr. 1191 vom 06.04.1999

Nr.  203 vom 29.01.2001

 

Es werden auch jene Bestimmungen abgeschaffen, die in vor diesem Beschluss ausgestellten Rundschreiben enthalten sind.

 

WEISUNGEN BETREFFEND DEN HAUSHALT UND DAS RECHNUNGSWESEN DER LANDESANSTALTEN

 
1. Rechtsquellen

1.1 Auf die im Beschluss angeführten Landesanstalten werden im Bereich Haushalt und Rechnungswesen folgende Bestimmungen angewandt:

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, (Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes),

b) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 6 (Verträge) und entsprechende Verordnungen,

c) Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 17, Artikel 13 (Frist für die Genehmigung der Abschlussrechnungen),

d) Landesgesetz vom 21. Januar 1987, Nr. 2, (Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol) und entsprechende Durchführungsverordnung,

e) Landesgesetze, die die einzelnen Anstalten regeln und entsprechende Statute, sofern sie mit den Bestimmungen laut den vorhergehenden Buchstaben vereinbar sind,

f) andere Bestimmungen von Landesgesetzen oder der Landesregierung, die sich ausdrücklich auf diese Anstalten beziehen.

 

Genehmigung der Maßnahmen durch die Landesregierung

2.1 Die Maßnahmen der Anstalten betreffend den Haushaltsvoranschlag, die Berichtigung und die Haushaltsänderungen, ausgenommen jene laut folgendem Punkt 3.3, sowie die Rechnungslegung müssen der Landesregierung zur Genehmigung übermittelt werden.

Zu diesem Zweck übermitteln  die Anstalten eine originalgetreue Kopie der Maßnahme der bereichsmäßig zuständigen Landesabteilung, die die Maßnahme der Abteilung Finanzen und Haushalt, Amt für Haushalt, zur Überprüfung der buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit und für das entsprechende Gutachten weiterleitet. Um die Verfahren zu beschleunigen, kann die Maßnahme an beide Abteilungen gleichzeitig gesendet werden.

2.2 Durch die Überprüfung der Maßnahmen laut Punkt 2.1 durch das Amt für Haushalt soll Folgendes gewährleistet werden:

a) Koordinierung der Finanzen des Landes und jener der Anstalten,

b) Vereinheitlichung der Struktur der buchhalterischen Übersichten und des Haushalts der Anstalten sowie der Klassifizierungs- und Kodifizierungssysteme,

c) Vollständigkeit und buchhalterische Ordnungsmäßigkeit der Dokumente und Beachtung der für ihre Erstellung  geltenden Bestimmungen im Bereich Haushalt und Buchhaltung sowie der mit dieser oder anderen Maßnahmen der Landesregierung erteilten Vorgaben.

2.3 Nach erfolgter Überprüfung übermittelt das Amt für Haushalt der zuständigen Abteilung und der betroffenen Anstalt das Gutachten über die Ordnungsmäßigkeit mit eventuellen Anmerkungen und Einwänden. Das Gutachten ist eine notwendige Phase des Verfahrens zur Genehmigung der Maßnahmen durch die Landesregierung. Dieses muss im Genehmigungsakt ausdrücklich angeführt werden, wobei, im Falle eines negativen Gutachtens, auch die allfälligen Stellungnahmen und Gründe anzugeben sind.

2.4 Zu den Zwecken unter den Punkten 2.1 und 2.2 muss den Haushalts- und Rechnungslegungsbeschlüssen ein erläuternder Bericht beigefügt werden. Der Rechnungslegung ist außerdem der Bericht der Rechnungsprüfer/Aufsichtsräte beizufügen. Dieser zweite Bericht muss auch den

Mitgliedern des für die Beschlussfassung zuständigen Organs vor Genehmigung der Rechnungslegung übermittelt werden. Für die Zwecke laut Punkt 2.2 kann der Landesrat/die  Landesrätin  für  Finanzen auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin des Amtes für Haushalt und nach Anhören der Landesregierung den Anstalten Richtlinien erteilen.

2.5 Die Maßnahmen betreffend die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, seiner Änderungen und der Rechnungslegung der Anstalten werden mit Genehmigung durch die Landesregierung vollziehbar. Die Maßnahmen laut folgendem Punkt 3.3 werden mit dem Beschluss des zuständigen Organs der Anstalt vollziehbar.

Beschlüsse über Haushaltsänderungen, die nach dem fünften Dezember des entsprechenden Finanzjahres im Amt für Haushalt und im zuständigen Ressort eingehen, werden von der Landesregierung nicht genehmigt.

Die Änderungen welche nach der obgenannten Frist eingehen sind unwirksam.

Für Verwalter und Verwalterinnen und für Bedienstete, die Haushaltsmittel verwalten, ohne dass die die Bereitstellungen autorisierenden Maßnahmen vollziehbar geworden sind, kann eine verwaltungsrechtliche Haftung laut Art. 2 Buchstabe c des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, vorliegen.

2.6 Um dem Erfordernis der Einheitlichkeit innerhalb der Landesverwaltung zu entsprechen und das Lesen und Interpretieren der buchhalterischen Daten zu erleichtern, müssen die Anstalten in den oben genannten Maßnahmen die technisch-buchhalterischen Formulierungen laut Anlage Nr. 7 verwenden.

 
3. Berichtigung und Haushaltsänderungen

3.1 Die Berichtigung des Haushaltsvoranschlags für die Zwecke laut Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, muss von den Anstalten innerhalb kurzer Zeit nach Genehmigung der Abschlussrechnung verfügt werden.

Die Berichtigung muss mit einer einzigen Verwaltungsmaßnahme verfügt werden. Insbesondere wenn die Abschlussrechnung einen Verwaltungsfehlbetrag oder einen Verwaltungsüberschuss aufzeigt, dessen Betrag niedriger ist als der in den Haushalt   provisorisch   eingeschriebene,

muss die Berichtigung zur Wiederherstellung der finanziellen Ausgeglichenheit der Einnahmen und Ausgaben der Anstalt unmittelbar danach verfügt werden.

3.2 Unbeschadet anderer Bestimmungen, die in den Gesetzen zur Regelung der Anstalten enthalten sind, kann der aus der Abschlussrechnung hervorgehende Verwaltungsüberschuss mit der Maßnahme zur Berichtigung des Haushalts als außerordentliche Einnahme in den Haushalt des darauffolgenden Haushaltsjahres eingeschrieben werden.

Wenn sich auf der Grundlage einer Vorabschlussrechnung der laufenden Finanzgebarung ein Verwaltungsüberschuss abzeichnet, kann der Überschuss im Rahmen einer vorsichtigen Schätzung bereits in den Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr eingeschrieben werden.

Der Verwaltungsüberschuss darf nicht für die Finanzierung von wiederkehrenden Pflichtausgaben verwendet werden; er ist, je nach Art der Anstalt, vorrangig für außerordentliche Investitions- oder laufende Ausgaben bestimmt.

 

Dieselben Modalitäten werden bei einem eventuellen Verwaltungsfehlbetrag angewendet; die diesbezügliche Abdeckung erfolgt gemäß folgendem Punkt 5.5.

3.3 Die folgenden Haushaltsmaßnahmen müssen nicht von der Landesregierung genehmigt werden; sie unterliegen lediglich der Kontrolle der Rechnungsprüfer/Aufsichtsräte:

1. Behebungen aus dem im Haushalt der   Anstalt eingeschriebenen Reservefonds,

2. Haushaltsänderungen, die ausschließlich gleichwertige Änderungen der Einnahme- und Ausgabebereitstellungen von Kapiteln betreffen, die unter den Durchlaufposten eingeschrieben sind,

3. ausgleichende Änderungen zwischen Ausgabekapiteln, die in derselben wirtschaftlichen Kategorie kodifiziert sind (zweite Ebene der SIOPE-Kodifizierung).

 

Eine Kopie der betreffenden Akten ist auf jeden Fall  dem  Amt für   Haushalt innerhalb von 15 Tagen ab Genehmigung zur Kenntnis zu übermitteln.

Die finanzielle Ausstattung des Reservefonds erfolgt unter Berücksichtigung des  unbedingt notwendigen Bedarfs zur Abdeckung eventueller unzureichender Bereitstellungen für Pflichtausgaben oder für ordentliche Betriebsausgaben der Anstalt und, gegebenenfalls, für zufällig sich ergebende und unvorhergesehene dringende und notwendige Ausgaben. Der auf dem Reservefonds bereitgestellte Betrag darf 5 % der laufenden Einnahmen der Anstalt nicht überschreiten.

 
3.4 Für die Maßnahmen betreffend die Haushaltsberichtigung und -änderungen müssen die Anstalten die Übersicht verwenden, die dem beigefügten Muster Nr. 2 entspricht.

3.5 Sieht das Statut der Anstalt die Möglichkeit vor, dass der Präsident/die Präsidentin bei Notwendigkeit und Dringlichkeit Maßnahmen ergreifen kann, die eigentlich dem Kollegialorgan zustehen (Verwaltungsrat oder gleichwertiges Organ),

kann die Einsetzungsbefugnis auch Haushaltsänderungen umfassen, die die Zweckbindung und die Zahlung von  unvorhergesehenen und dringenden Ausgaben gestatten, die verpflichtend oder notwendig sind, um einen Schaden für die Verwaltung zu vermeiden oder um die vom Verwaltungsrat bereits genehmigten Maßnahmen zu realisieren.

Diese Änderungen dürfen ausschließlich in ausgleichenden Umbuchungen von Mitteln zwischen Ausgabekapiteln bestehen. Die gegenständlichen Änderungsmaßnahmen müssen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Dringlichkeit angemessen begründet sein und dem Kollegialorgan in der ersten darauf folgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden. Sofern es sich bei den Änderungen nicht um jene laut Punkt 3.3 handelt, müssen sie gemäß den Modalitäten laut vorhergehendem Punkt 2 zusammen mit der Ratifizierungsmaßnahme der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

 
4. Abschlussrechnung
4.1 Wesentliche Bestandteile der finanziellen
Abschlussrechnung sind:

a) die Rechnungslegung der Einnahmen einschließlich der Gebarung der Rückstände,

b) die Rechnungslegung der Ausgaben, einschließlich der Gebarung der Rückstände,

c) die zusammenfassende, vom Schatzmeister unterschriebene Kassengebarung,

d) die zusammenfassende Verwaltungsrechnung, die vom Präsidenten/von der Präsidentin der Anstalt und vom Verantwortlichen der Buchhaltung/von der Verantwortlichen der Buchhaltung oder, sollte dieser/diese fehlen, vom Verwaltungsdirektor/von der Verwaltungsdirektorin der Struktur unterzeichnet sein muss.

Die Rechnungslegung muss gemäß  den beigefügten Übersichten Nr. 3 und 4 erstellt werden.

 

4.2 Der finanziellen Rechnungslegung ist ein Verzeichnis der im Laufe des Haushaltsjahres an den Einnahme- und Ausgabekapiteln durchgeführten Änderungen beizufügen.

4.3 Sollte die Anstalt Güter oder Werte besitzen, die aus der Finanzrechnung nicht hervorgehen, muss auch die Vermögensrechnung erstellt werden, welche die Werte aus dem Inventar oder anderen Vermögensbuchführungen wiedergibt, indem zwischen Domanial- und Vermögensgütern, beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie anderen Aktiva und Passiva unterschieden wird.

Die Gesamtvermögenssituation der Anstalt muss gemäß der beigefügten Übersicht Nr. 5 dargelegt werden.

 
5. Haushaltsvoranschlag
5.1 Die Anstalten sind verpflichtet, nur den jährlichen Haushaltsvoranschlag in Form eines Kompetenzhaushalts zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Wesentliche Bestandteile des Haushalts sind:

a) der Voranschlag der Einnahmen,

b) der Voranschlag der Ausgaben,

c) die allgemeine zusammenfassende Übersicht.

Was die Einnahmen betrifft, muss der Haushalt nach Möglichkeit nach dem für den jährlichen Landeshaushalt angewandten Gliederungsschema strukturiert sein. Die Anstalten dürfen allerdings, je nach Natur der eigenen Ressourcen, ein vereinfachtes Schema anwenden, bei dem nur die effektiv notwendigen Gliederungen angegeben sind. Die Aufstellung der Kapitel muss dem beigefügten Muster Nr. 1 entsprechen.
 
Die Ausgaben werden nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung gegliedert.
Die Aufstellung der Kapitel muss dem beigefügten Muster Nr. 1 bis entsprechen.
 
Für statistische Erhebungen über die Konten der öffentlichen Verwaltungen müssen die Haushaltskapitel die Codes der wirtschaftlichen und funktionellen Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben anführen, die im Informationssystem über die Operationen der öffentlichen Körperschaften (SIOPE) vorgesehen sind, oder andere Codes, die von der Abteilung Finanzen und Haushalt auch infolge der erfolgten Änderung der Klassifizierungssysteme der öffentlichen Verwaltungen mitgeteilt werden.

5.2 Die Einnahmen der Anstalten müssen in den Haushalt auf der Grundlage realistischer Realisierungsaussicht eingeschrieben werden.

Die Einnahmen aus Zuweisungen oder Landesbeiträgen dürfen die im Landeshaushalt vorgesehenen entsprechenden Ausgabebereitstellungen nicht überschreiten. Sollte der Haushaltsvoranschlag des Landes  noch nicht genehmigt sein, so müssen als Basis für die Einnahmeveranschlagungen jene Beträge hergenommen werden, die im entsprechenden dem Landtag bereits vorgelegten Gesetzesentwurf enthalten sind, oder, sollte dieser fehlen, die im Haushalt des Vorjahres zugewiesenen Beträge, die nicht außerordentlichen Charakter haben.

5.3 Aufrecht bleibt die Verpflichtung im Sinne von Artikel  63  Absatz 3  des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, die Einnahmeveranschlagungen des Haushalts der Anstalt dem Ausmaß der entsprechenden Bereitstellungen des Landeshaushalts bzw. dem Ausmaß der vom Land zu ihren Gunsten verfügten effektiven Zuwendungen anzupassen.

Die rechtzeitige Anpassung der Einnahmeveranschlagungen ist außerdem immer dann notwendig, wenn erhebliche vermindernde Abweichungen gegenüber den Veranschlagungen festgestellt werden, die das finanzielle Gleichgewicht der Anstalt gefährden könnten.

5.4 Mit der Genehmigung des Haushaltsvoranschlags der Anstalt durch die Landesregierung wird der Anstalt nicht das  Recht zuerkannt, eventuelle, durch Zuweisungen oder Beiträge des Landes vorgesehene Einnahmen zu erwerben.

5.5 Die Einnahmen der Anstalten müssen vorrangig zur Abdeckung des eventuellen Verwaltungsfehlbetrags des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie zur Finanzierung von Pflichtausgaben kraft eines Gesetzes, Urteils, Vertrags oder eines vorher erlassenen Verwaltungsakts verwendet werden und, zweitrangig, zur Finanzierung der anderen Ausgaben der Anstalt.

5.6 Im Sinne von Artikel 64 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, darf die von den bereichsmäßig zuständigen Abteilungen verfügte Auszahlung der Mittel des Landeshaushalts zugunsten der Anstalten nur nach Übermittlung eines

gemäß dem beigefügten Muster Nr. 6 abgefassten trimestralen Kassenberichts an die Abteilung Finanzen und Haushalt, Amt für Ausgaben, erfolgen. Aus dem Bericht müssen der vom jeweiligen Schatzmeister bestätigte Kassenstand und die Veranschlagung des Bedarfs hinsichtlich der im folgenden Trimester durchzuführen Zahlungen, abzüglich der Einnahmen, die nicht aus Landeszuweisungen stammen, hervorgehen.

Das Amt für Ausgaben wird die Zahlung zugunsten der Anstalten nicht durchführen, wenn der Kassenstand oder der Kassenbedarf nicht auf die genannte Weise belegt wird, und wird die Zahlungen aufschieben oder je nach dem von den Anstalten nachgewiesenen effektiven Bedarf aufteilen.

 
6. Gebarung der Einnahmen
6.1 Die im Haushalt der Anstalt vorgesehenen Einnahmen sind ordnungsgemäß festgestellt, wenn

a)  der Grund des Guthabens und die Identität des Schuldners feststehen, da das Recht der Anstalt auf Einhebung der Einnahme aufgrund eines Gesetzes, Urteils, Vertrags oder Verwaltungsakts entstanden ist,

b) das Guthaben innerhalb des laufenden Haushaltsjahres fällig wird,

c) die Einnahme einem geeigneten Haushaltskapitel zugeschrieben ist.

Bei Fehlen von vorausgehenden Akten oder Unterlagen über das Guthaben kann die Feststellung zusammen mit der Einhebung verfügt werden.

 

6.2 Die Beträge der festgestellten Einnahmen die, aus welchem Grund auch immer, nicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres eingehoben werden, werden bei der Erstellung der Abschlussrechnung als aktive Rückstände weiter geführt.

 

6.3 Die mit formellem, angemessen begründeten Akt des zuständigen Organs der Anstalt als uneintreibbar eingestuften Guthaben werden nicht als aktive Rückstände ausgewiesen; wurden sie in einem vorhergehenden Haushaltsjahr bereits als aktive Rückstände ausgewiesen, werden sie entweder annulliert oder vermindert.

 
7. Gebarung der Ausgaben

7.1 Die im Haushalt der Anstalt bereitgestellten Mittel sind ordnungsgemäß zweckgebunden und können daher bei Gebarungsabschluss als passive Rückstände weiter geführt werden, wenn

a) für die Anstalt die Verpflichtung entstanden ist, einen bestimmten Betrag aufgrund eines Gesetzes, Urteils, Vertrags oder Verwaltungsakts zugunsten von bestimmten oder bestimmbaren Subjekten zu zahlen,

b) die Zahlungsverpflichtung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres fällig wird,

c) die Ausgabe auf einem geeigneten Haushaltskapitel angelastet ist.

7.2 Auch die Ausgaben aus Verträgen, deren Abschluss autorisiert worden ist, auch wenn die Verträge nicht innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres abgeschlossen werden, bilden Zweckbindungen zu Lasten des Hauhalts der Anstalt. Wenn der Vertragsabschluss nicht innerhalb von 365 Tagen ab Datum der Ermächtigung erfolgt, werden die zweckgebundenen Beträge unverfügbar und unter den Einsparungen des folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Bei Verträgen mit Öffentlichkeitscharakter gilt die Niederschrift über die Zuschlagserteilung in jeder Hinsicht als Vertragsabschluss. Bei Verträgen, die durch direkte freihändige Vergabe zustande kommen, gilt der Vertag mit der Unterzeichnung der Parteien der öffentlichen oder der Privaturkunde als abgeschlossen, während bei Verträgen mit handelsüblichem Austausch von Korrespondenz der Vertrag mit der Zusendung des Bestellschreibens oder mit der Ausstellung des Bestellscheins als abgeschlossen gilt. Die genannten Dokumente dienen aufgrund des darin enthaltenen Datums als Nachweis für den Vertragsabschluss, um den mit der Maßnahme, die den Vertragsabschluss autorisiert hat, zweckgebundenen Betrag als Rückstand weiter zu führen.

7.3 Ausgabezweckbindungen zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre dürfen nur in den Ausnahmefällen vorgenommen werden, die in Artikel 48 Absätze 7 und 7bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgesehen sind.

7.4 Die zweckgebundenen Mittel eines bestimmten Haushaltsjahres zugunsten eines Begünstigten oder für einen speziellen Zweck dürfen für einen anderen Begünstigten oder für einen anderen Zweck innerhalb desselben Haushaltsjahres nur nach Widerruf der Zweckbindung der betreffenden Beträge oder durch Änderung des Zweckbindungsakts  und unter  der Voraussetzung verwendet werden, dass die Zahlungsverpflichtung noch nicht fällig geworden ist.

Wenn diese Finanzmittel bereits unter den passiven Rückständen aufscheinen und die entsprechende Zahlung aus irgendeinem Grund nicht mehr möglich ist, dürfen sie nicht zugunsten eines anderen Begünstigten oder für einen anderen Zweck bestimmt werden, sondern bilden Einsparungen.

7.5 Die passiven Rückstände sind in der Rückständegebarung für höchstens

fünf Jahre ab dem Jahr, im welchem die Zweckbindung der entsprechenden Ausgabe vorgenommen wurde, beizubehalten.

Die innerhalb dieser Frist nicht gezahlten Rückstände bilden Einsparungen und  sind aus der Rückständegebarung zu streichen: die Beträge, die die Anstalt auch nach der obgenannten Frist zu zahlen verpflichtet ist, werden als „verfallene Rückstände  bezeichnet und unter die Passiva der Vermögensrechnung eingeschrieben. Wenn die Zahlung von den Gläubigern gefordert wird und weder Verjährung noch ein anderer Schuldtilgungsgrund vorliegt, erfolgt die Zahlung der verfallenen Rückstände durch Behebung der erforderlichen Beträge aus dem eventuellen Reservefonds für verfallene Rückstände oder aus dem ordentlichen Reservefonds.

7.6 Repräsentationsspesen sind ausschließlich zur Aufrechterhaltung und Steigerung des institutionellen Erscheinungsbildes und Ansehens der Anstalt in der Öffentlichkeit bestimmt.

Die Repräsentationsspesen der Anstalt dürfen nur dem entsprechenden Ausgabekapitel des Haushaltes angelastet werden.  Die  entsprechende  Bereitstellung darf den Betrag des vorherigen Haushaltsjahres nicht überschreiten, außer es handelt sich um die Angleichung an die programmierte Inflation.

Die gegenständlichen Ausgaben müssen stets angemessen begründet und durch entsprechende Ausgabenbelege nachgewiesen werden. Die Belege müssen mit dem Sichtvermerk des Präsidenten/der Präsidentin der Anstalt, der/die die Verantwortung dafür übernimmt, versehen sein, da nur er/sie die Vertretungsbefugnis nach außen hat.

Repräsentationsspesen dürfen aus folgenden Gründen übernommen werden:

a)     Erfüllung der Gastgeberpflichten anlässlich von Feiern, Konferenzen, Versammlungen und Treffen, um dem konkreten und objektiven Erfordernis der Anstalt zu entsprechen, nach außen hin aufzutreten und öffentliche Beziehungen mit außenstehenden Persönlichkeiten und/oder Behördenvertretern zu  unterhalten:

-gegenüber öffentlichen Behörden,

-gegenüber Persönlichkeiten und Exponenten, die im Kultur-, Medien-, Wirtschafts- und Sozialbereich tätig sind,

b) Vergabe von Geschenken und sonstigen Aufmerksamkeiten für Repräsentationszwecke anlässlich von offiziellen Besuchen, Begebenheiten, Gedenkehrungen, Feierlichkeiten und anderen Veranstaltungen, gegenüber nationalen und internationalen Persönlichkeiten oder für ausländische Delegationsmitglieder.

c) Übermittlung von Beileidsbekundungen, anlässlich des Todes von Persönlichkeiten, die nicht der Anstalt angehören.

 
8. Haftung

8.1 Laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die  verwaltungsrechtliche Haftung auch auf die Verwalter und die Bediensteten der Anstalten angewendet.

 
9. Kontrolle und Aufsicht

9.1 Die Kollegien der Rechnungsprüfer oder die Aufsichtsräte der Anstalten sind bei der Ausübung der Kontrolle über die Verwaltung und Gebarung sowie über die Einhaltung der Landesbestimmungen über das Rechnungswesen und der Richtlinien der Landesregierung u.a. dazu angehalten, die Ordnungsmäßigkeit der Erstellung der wichtigsten Buchhaltungsdokumente wie den Haushalt, seine Änderungen und die Abschlussrechnungen zu überprüfen.

Zu diesem Zweck müssen sie regelmäßigen Überprüfungen durchführen, je nach Art und Verwaltungskomplexität der Anstalt. Für eine wirksame Aufsicht über die Anstalten sollten die Überprüfungen seitens der Rechnungsprüfer/Aufsichtsräte mindestens einmal pro Trimester durchgeführt werden.

 

9.2 Der Bericht der Rechnungsprüfer zur Abschlussrechnung muss u.a. die Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen und Wiederfeststellungen der aktiven und passiven Rückstände sowie die Übereinstimmung der Ergebnisse mit den finanziellen und vermögensrechtlichen Buchungsunterlagen bestätigen, deren Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen ist.

9.3 Über die Versammlungen des Kollegiums der Rechnungsprüfer/Aufsichtsräte und die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen muss ein Protokoll verfasst werden, das den anderen Organen der Anstalt zur Kenntnis zu bringen ist. Der Direktor/Die Direktorin oder bei seiner/ihrer Abwesenheit, der für die Geschäftsführung verantwortliche Beamte/die für die Geschäftsführung verantwortliche Beamtin der Anstalt muss der bereichsmäßig zuständigen Abteilung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Protokolle eine Kopie davon übermitteln.

 
ANLAGEN (MODULISTIK)                     (
 
ANLAGE/ALLEGATO 1

VORANSCHLAG DER EINNAHMEN 2009     -     STATO DI PREVISIONE DELL'ENTRATA 2009

Kapitel

Capitolo

Veranschlagung

Differenz

Veranschlagung

Previsione

Differenza

Previsione

Nr. - N.

2008

2009

Bezeichnung

Denominazione

2008

2009

1. TITELTITOLO 1
KATEGORIECATEGORIA
SUMME DER KATEGORIETOTALE CATEGORIA
SUMME TITEL 1TOTALE TITOLO 1

ANLAGE/ALLEGATO 1 bis

VORANSCHLAG DER AUSGABEN 2009     -     STATO DI PREVISIONE DELLA SPESA 2009

Kapitel

Capitolo

Veranschlagung

Differenz

Veranschlagung

Previsione

Differenza

Previsione

Nr. - N.

2008

2009

Bezeichnung

Denominazione

2008

2009

1. TITEL 1 - LAUFENDE AUSGABENTITOLO 1 - SPESE CORRENTI
KATEGORIECATEGORIA
SUMME DER KATEGORIETOTALE CATEGORIA
SUMME TITEL 1TOTALE TITOLO 1

ANLAGE/ALLEGATO 1 bis

VORANSCHLAG DER AUSGABEN 2009     -     STATO DI PREVISIONE DELLA SPESA 2009

Kapitel

Capitolo

Veranschlagung

Differenz

Veranschlagung

Previsione

Differenza

Previsione

Nr. - N.

2008

2009

Bezeichnung

Denominazione

2008

2009

2. TITEL  - INVESTITIONSAUSGABENTITOLO 2 - SPESE IN CONTO CAPITALE
KATEGORIECATEGORIA
SUMME DER KATEGORIETOTALE CATEGORIA
SUMME TITEL  2TOTALE TITOLO 2

ANLAGE/ALLEGATO 2

HAUSHALTSBERICHTIGUNG / HAUSHALTSÄNDERUNGEN     -     ASSESTAMENTO / VARIAZIONI DI BILANCIO

Kapitel

Capitolo

Gegenwärtige Veranschlagung

Änderung

Neue Veranschlagung

+ / -

Nr.-N.

Bezeichnung

Denominazione

previsione attuale

Variazione

Nuova Previsione

TITELTITOLO
KATEGORIECATEGORIA
SUMME DER KATEGORIETOTALE CATEGORIA
SUMME TITELTOTALE TITOLO

ABSCHLUSSRECHNUNG DER EINNAHMEN - FINANZJAHR      CONTO CONSUNTIVO DELLE ENTRATE - ESERCIZIO

Kapitel

Capitolo

CO

Endgültige

Previsioni

Einhebungen

Riscossioni

Noch einzuhe-

Somme rimaste

Feststellungen

Accertamenti

Mehr- oder

Maggiore o

Veranschlagungen

finali

bende Beträge

da riscuotere

Mindereinnahmen

minore entrate

Nr.-N.

Bezeichnung

Denominazione

RS

Rückstände

Residui

Einhebungen

Riscossioni

Noch einzuhe-

Somme rimaste

Erneute Fest-

Riaccertamenti

Mehr- oder

Maggiore o

am 1. Jänner

al 1. gennaio

bende Beträge

da riscuotere

stellungen

Mindereinnahmen

minore entrate

T

TITELTITOLO
KATEGORIECATEGORIA
SUMME DER KATEGORIETOTALE CATEGORIA
SUMME TITEL 1TOTALE TITOLO

ANLAGE/ALLEGATO 4

ABSCHLUSSRECHNUNG DER AUSGABEN - FINANZJAHR    CONTO CONSUNTIVO DELLE SPESE - ESERCIZIO

Kapitel

Capitolo

CO

Endgültige

Previsioni

Zahlungen

Pagamenti

Noch anzuzah-

Somme rimaste

Zweckbindungen

Impegni

Einsparungen

Economie

Veranschlagungen

finali

lende Beträge

da pagare

Nr. N.

Bezeichnung

Denominazione

RS

Rückstände

Residui

Zahlungen

Pagamenti

Noch anzuzah-

Somme rimaste

Erneute Fest-

Riaccertamenti

Einsparungen

Economie

am 1. Jänner

al 1. gennaio

lende Beträge

da pagare

stellungen

T

TITELTITOLO
KATEGORIECATEGORIA
SUMME DER KATEGORIETOTALE CATEGORIA
SUMME TITELTOTALE TITOLO

ANLAGE/ALLEGATO 5

VERMÖGENSRECHNUNG          CONTO DEL PATRIMONIO

Beschreibung

Descrizione

Bestand am / Consistenza al

Änderungen

Variazione

Bestand am / Consistenza al

01/01/2008

+

-

31/12/2008

A) AKTIVAA) ATTIVITÀ
- Kassenfonds- fondo di cassa
- Einahmerückstände- residui attivi di bilancio
des Haushaltes
- unbewegliche Güter- beni immobili
- bewegliche Güter- beni mobili
SUMME ATOTALE A
B) PASSIVAB) PASSIVITÀ
- Ausgaberückstände- residui passivi di bilancio
des Haushaltes
- andere Passiva- altre passività
SUMME BTOTALE B
DIFFERENZ (A-B)DIFFERENZA (A-B)

ANLAGE/ALLEGATO 6

(Benennung der Körperschaft   -   Denominazione dell'Ente)

KASSAANFORDERUNG FÜR DAS ____ TRIMESTER 20_____FABBISOGNO DI CASSA PER IL ____ TRIMESTRE 20___

BESCHREIBUNG

DESCRIZIONE

Einnahmen - Entrate

Ausgaben - Uscite

Kassastand zum   __________________Fondo di cassa al  __________________
(gemäß Kassajournal des Schatzmeisters)

(come da giornale di cassa del Tesoriere)

- - - - - -

Voraussichtliche Einhebung von eigenen Einnahmen im Trimester

Riscossioni di entrate proprie previste nel trimestre

- - - - - -

Voraussichtliche Zahlungen im Trimester

Pagamenti previsti nel trimestre

- - - - - -

Trimestrale Anforderung zum Ausgleich der Ausgaben

Fabbisogno trimestrale a pareggio delle uscite

- - - - - -

SummenTotali
Anmerkungen  -  Note:
Datum  -  Data:Unterschrift und Stempel  -  Firma e timbro:

ANLAGE 7
 
WICHTIGSTE TECHNISCH- BUCHHALTERISCHE FORMULIERUNGEN, WELCHE DEN HAUSHALT DER LANDESANSTALTEN BETREFFEN
 

1.     BENENNUNG (BEZEICHNUNG) DER WICHTIGSTEN BUCHHALTERISCHEN AUFSTELLUNGEN

a) „Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 20..... und mehrjähriger Haushalt .........“

Die wesentlichen Teile des jährlichen und mehrjährigen Haushaltes sind folgendermaßen zu benennen:

„Voranschlag der Einnahmen“

„Voranschlag der Ausgaben“

„Allgemeine zusammenfassende Übersicht“

b) „Berichtigung des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 20.....  oder „Berichtigung und Änderungen am Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 20.....“

 

Wenn die Haushaltsänderungen nicht die im Art. 25 des L.G. Nr. 1/2002 angeführten Bestandteile betreffen, sondern andere Haushaltsdaten, so gilt folgende Bezeichnung:

c)  Änderung am Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 20.....“

 

Im Falle, daß die Haushaltsänderungen nur interne Umbuchungen zwischen Kapiteln betreffen, wird von der Verwendung des Ausdruckes „Haushaltsumbuchungen usw. ...  abgeraten.

Wenn die Änderungen zahlreich sind und es als angebracht erachtet wird, können sie fortlaufend numeriert werden, indem dem oben unter Buchst. C) angeführten Titel die Bezeichnung „Erste (oder zweite, dritte, usw.) ...  angeführt wird.

Sollten die Haushaltsänderungen hingegen ausschließlich Behebungen vom Reservefonds betreffen, wird folgende Bezeichnung verwendet:

d) „Behebung vom Reservefonds – Kapitel ....“

 

Auch in diesem Fall können die Maßnahmen, wenn sie zahlreich sind, eventuell progressiv numeriert werden.

Es kann auch der vom Reservefonds behobene Gesamtbetrag angegeben werden, indem man schreibt „Behebung von ..... Euro vom Reservefonds – Kapitel ....“

e)     „Rechnungslegung des Haushaltsjahres 20.....“

 

Die internen Unterteilungen der Rechnungslegung werden folgendermaßen benannt:

„Abschlußrechnung der Einnahmen“

„Abschlußrechnung der Ausgaben“

Gesamtergebnisse der Gebarung: Kassenrechnung und Verwaltungsrechnung“

 

Wenn die Körperschaft außer der Finanzgebarung auch eine Gütergebarung (durch ein eigenes vom Land unabhängiges Inventar) und/oder Guthaben oder verschiedene Vermögensschulden (einschließlich der „Verfallenen Ausgaberückstände  gemäß Punkt 7.5 der „Anweisungen“) hat und somit die „Vermögensrech-nung  erstellen muß, wird das buchhalterische Dokument am Jahresende folgendermaßen heißen:

f)     „Allgemeine Rechnungslegung des Haushaltsjahres 20.....“

Dieses Dokument wird in zwei Teile gegliedert:

„Abschlußrechnung des Haushaltes“

„Vermögensrechnung“

 

2.     SCHAFFUNG VON NEUEN KAPITELN UND ÄNDERUNGEN DES WORTLAUTES

Im Bereich der Änderungsmaßnahmen oder der Haushaltsberichtigung werden die Schaffung neuer Kapitel oder die Änderung des Wortlautes von bereits bestehenden Kapiteln hervorgehoben, indem vor dem Gegenstand der Kapitel, in Klammer, die Worte „neu geschaffen  beziehungsweise „im Wortlaut geändert  geschrieben werden.
Wenn es sich nur um eine Ergänzung des Wortlautes (Hinzufügung neuer Wörter) handelt, kann auch „im Wortlaut ergänzt  geschrieben werden.
 

3.     ZWEISPRACHIGKEIT DER BUCHHALTERISCHEN AUFSTELLUNGEN UND DER KAPITEL

In dieser Hinsicht muß die Einhaltung der Bestimmungen des D.P.R. vom 15.07.1988, Nr. 574, gewährleistet werden, und zwar so, daß der Wortlaut der beiden Sprachen nebeneinander und nicht untereinander angeführt wird.
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