In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3964 vom 26.11.2007
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen an Viehversicherungsvereine

…omissis…

 

1. beiliegende  Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen an Versicherungsvereine  zu genehmigen;

2. der Kommission, gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung Nr. 1857/2006, spätestens zehn Arbeitstage vor Anwendung dieser Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung derselben, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, zu übermitteln;

3. Die mit Beschlussnummer 3769 vom 9. Oktober 2000 genehmigten Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen an die Viehversicherungsvereine zu widerrufen.

 
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.
 
 
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen an Viehversicherungsvereine
 
1) Gegenstand der Beihilfen
Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für Viehversicherungsvereine im Sinne von Artikel 5, Absatz 8, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, fest. Sie erfüllen alle Bedingungen, die in Artikel 12, Absatz 2, Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 358 vom 16.12.2006, enthalten sind und sind deshalb von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88, Absatz 3 des EG-Vertrages befreit.
 
2) Begünstigte der Beihilfen
Zu den Begünstigten von Beihilfen gehören die Viehversicherungsvereine mit Arbeitssitz auf Landesebene, in der Folge einfach Vereine genannt, welche auf Grundlage eines durch die Landesregierung genehmigten Statutes arbeiten.
 
3) Zugelassene Schadensfälle
Folgende Schadensfälle können für die Beihilfegewährung berücksichtigt werden:

Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sowie sonstige durch Witterungsverhältnisse verursachte Verluste;

Tierausfälle in Folge von Tierseuchen oder Schädlingsbefall;

Tierausfälle in Folge höherer Gewalt oder Brand, sowie Notschlachtung in Folge einer unheilbaren Krankheit.

Die Krankheitsfälle, die für die  Beitragsvergabe berücksichtigt werden, werden periodisch vom Direktor der Abteilung Landwirtschaft, nach Anhören der Tierärztekammer, festgelegt.
 
4) Zugelassene Ausgaben
Für die Gewährung von Beihilfen liegen die von der Vollversammlung des Vereins beschlossenen und vom Landesamt für Viehzucht anerkannten Versicherungsprämien des Zeitraumes vom 01. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zugrunde.
 
Die Versicherungsprämien werden jährlich auf Basis der im abgelaufenen Versicherungsjahr ausbezahlten Schadensvergütungen für Schadensfälle laut Punkt 3 zuzüglich eventueller Spesen für die Führung des Vereines – die mit steuerrechtlich gültigen Belegen dokumentiert sein müssen - berechnet.
 
Für die Berechnung des Beitrages auf die Versicherungsprämien wird maximal ein Schätzwert von 2.000,00 € für ein Rind oder Pferd anerkannt.
 
5) Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beträgt bis zu 50 Prozent der laut vorhergehenden Punkt 4, zugelassenen Versicherungsprämien.
 
6) Termin für das Einreichen des Beihilfegesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 7 angeführten Unterlagen innerhalb 15. Februar nach Ablauf eines jeden Jahres im Amt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
In Ausnahmefällen kann bei außerordentlichen Ereignissen, in Absprache mit dem Landesamt für Viehzucht, auch nach Abschluss des 1. Halbjahres (30. Juni) ein Beihilfegesuch innerhalb Juli des betreffenden Jahres vorgelegt werden.
 
7) Unterlagen
Für die Gewährung der Beihilfen müssen die Vereine ein eigens dafür vorgesehenes Gesuch zusammen mit den nachfolgend angeführten Unterlagen einreichen:

eine Sammelaufstellung der von der Vollversammlung genehmigten Schäden des abgelaufenen Versicherungsjahres;

die Bankbelege bzw. eine Sammelaufstellung der Bank über die an die einzelnen Mitglieder ausbezahlte Schadensvergütung, sowie eventueller Führungsspesen des Vereins;

 
8) Bearbeitung des Gesuches
Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Beihilfewürdigkeit des Gesuchsgegenstandes auf Grundlage der Art der Schadensfälle und der ausbezahlten Schadensvergütung an die Mitglieder des Vereins.
 
9) Kontrollen
Im Sinne des Artikels 2, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der eingereichten Beihilfegesuche durchgeführt.
Die Auswahl der zu kontrollierenden Beihilfegesuche erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder dessen Stellvertreter, dem Direktor des Amtes für Viehzucht und dem zuständigen Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt, wobei die Schadensfälle und die Überweisung der entsprechenden Entschädigung sowie evtl. Führungsspesen des Vereins überprüft werden.
Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.
 
10) Widerruf
Falls bei der Überprüfung des Beihilfegesuchs festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem entsprechenden Verein die gewährte Begünstigung in Bezug auf diese entzogen und die Beihilfe wird verhältnismäßig reduziert.
Falls das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bzw. falsche oder unwahre Erklärungen im Beihilfegesuch festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Verein die Beihilfe entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
11) Rechtswirksamtkeit und Geltungsdauer
Diese Behilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 mittels einer Empfangsbestätigung und einer Identifikationsnummer den Erhalt der entsprechenden Kurzbeschreibung bestätigt hat. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 989 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1060 vom 14.04.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2978 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2294 vom 14.09.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis