(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„b) die ihre Befähigung in einer anderen Region oder autonomen Provinz erlangt haben.“
(2) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„b) die geprüften Fächer und Sprachen,“.
(3) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
"d) wer bei einer Tourismusorganisation laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, oder bei der Agentur 'Südtirol Marketing' bedienstet ist oder einem eingetragenen gemeinnützigen Verein bzw. einer Genossenschaft angehört und Gäste zur Besichtigung von Örtlichkeiten im jeweiligen Einzugsgebiet begleitet. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde erteilt die Genehmigung den gemeinnützigen Vereinen bzw. den Genossenschaften unter der Bedingung, dass ihre Satzung und Tätigkeit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und Ortsgebundenheit entspricht und ihre Tätigkeit der Hebung der Wertschätzung für das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe verfolgt; widrigenfalls wird die Genehmigung entzogen."