(1) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 17/bis (Wanderleitungen)
1. Die berufsmäßige, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd ausgeübte Tätigkeit der Begleitung von Personen ohne Verwendung von Steigeisen, Seil und Eispickel auf Wanderwegen, ausgenommen auf Klettersteigen, gesicherten Steigen und Gletschern, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit nicht im Rahmen eigener Organisationen erfolgt.
2. Die Landesregierung kann, nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates, die Kriterien zur Anwendung der ausgeübten Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 festlegen. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.“
(2) Nach Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 17/ter (Wanderleiter/Wanderleiterin)
1. Wer die Tätigkeit gemäß Artikel 17/bis ausübt, kann die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 nach Besuch eines Kurses und Bestehen der entsprechenden Prüfung beantragen. Die Landesregierung regelt die Vorbereitungskurse, die Prüfungsfächer, die Prüfungsmodalitäten und die Kriterien für die Bewertung der Prüfungen.
2. Den im Sonderverzeichnis laut Artikel 14 Absatz 2 Eingetragenen stellt die Landesberufskammer der Bergführer den Erkennungsausweis als „Südtiroler Wanderleiter/Südtiroler Wanderleiterin“ und das entsprechende Abzeichen aus. Es wird festgehalten, dass Personen, die nicht im genannten Sonderverzeichnis eingetragen sind, nicht die Bezeichnung „Wanderleiter/Wanderleiterin“ und/oder „Wanderführer/Wanderführerin“ verwenden dürfen.”