In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048
Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014)

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5. Ausmaß des Beitrages

Die Höhe des Beitrages wird auf der Basis der für die Führung zugelassenen Ausgaben nach Abzug des zu Lasten der Benutzer gehenden Finanzierungsanteils festgelegt. Das Ausmaß des Landesbeitrages kann auf keinen Fall höher sein, als die Quote, die zu Lasten der Betreibergemeinde geht, und ebenfalls die beantragte Beitragshöhe nicht überschreiten.

Falls die finanziellen Mittel für die Gewährung der Beiträge, so wie diese auf Grund der zugelassenen Ausgaben berechnet wurden, nicht ausreichen sollten, so wird der Beitrag in gleichem Prozentsatz für alle Antragsteller reduziert.