In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048
Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014)

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4. Zugelassene Ausgaben

Finanziert werden können jene Führungsspesen, die sich aus:

a) Personalkosten;

b) Einkauf von Lebensmittel, Heizung, Strom, Schreibmaterial, Spielzeug und laufender Instandhaltung der Einrichtungen, ergeben.

Für die Festlegung der zugelassenen Ausgaben laut Buchstabe a) betreffend das Betreuungspersonal, darf das Verhältnis Betreuer/Kind nicht höher sein als ein Betreuer auf sechs Kinder.

Für die Berechnung des obenerwähnten Verhältnisses wird für das Bezugsjahr die Anzahl der effektiv für den Besuch des Kindergartens zugelassenen Kinder des letzten Jahres hergenommen.