In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

j) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2014, Nr. 241)
Durchführungsverordnung über die Mietbustätigkeit

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. Juli 2014, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)  Diese Verordnung regelt die Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietomni-busse mit Fahrer, in der Folge „Mietbustätigkeit“ genannt, unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes vom 11. August 2003, Nr. 218, „Regelung der Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietomnibusse mit Fahrer”, in geltender Fassung, und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates.

Art. 2 (Zuständigkeiten des Landes)

(1)  Das Land:

  1. überprüft die Voraussetzungen für die Eintragung in das staatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen („REN“), nimmt die Eintragungen vor und aktualisiert das Register,
  2. stellt die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit aus,
  3. führt und aktualisiert das Verzeichnis der Mietbusunternehmen,
  4. prüft regelmäßig, ob die Unternehmen die Voraussetzungen zur Ausübung der Mietbustätigkeit weiterhin erfüllen,
  5. wacht darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,
  6. ist zuständig für die Feststellung, Vorhaltung, Festsetzung und Verhängung von Verwaltungsstrafen und für sonstige Maßnahmen.

Art. 3 (Ermächtigung)

(1)  Zur Ausübung der Mietbustätigkeit ist eine Ermächtigung erforderlich, die sowohl die berufliche Ausübung dieser Tätigkeit als auch die Zulassung der dafür bestimmten Fahrzeuge ermöglicht.

(2)  Die Ermächtigung wird Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) erteilt, die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Südtirol verfügen.

(3)  Ehrenamtlich tätigen Organisationen und Sozialgenossenschaften des Typs A wird die Ermächtigung nicht erteilt.

(4)  Die Ermächtigung ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag erneuert werden.

Art. 4 (Technisch-organisatorische Voraussetzungen)

(1)  Die Unternehmen erfüllen die folgenden technisch-organisatorischen Vorausetzun-gen:

  1. sie verfügen über einen Mietbusfuhrpark, der durchschnittlich nicht älter sein darf als zehn Jahre, bezogen auf die Erstzulassung der einzelnen Busse,
  2. sie verfügen über behindertengerecht ausgestattete Fahrzeuge, und zwar im folgenden Verhältnis: ein Bus bei Fuhrparken mit 10 bis 20 Fahrzeugen und zwei Busse bei Fuhrparken mit über 20 Fahrzeugen,
  3. sie verfügen über Fahrer und Fahrerinnen im Ausmaß von mindestens 80 Prozent des Fuhrparks laut Buchstabe a); dieser Prozentsatz wird abgerundet, wenn der Bruchteil kleiner als 0,5 ist, und aufgerundet, wenn der Bruchteil 0,5 oder größer ist. Unternehmen mit einem oder zwei Bussen müssen für die Mietbustätigkeit mindestens einen Fahrer oder eine Fahrerin einsetzen,
  4. sie verfügen über geeignete Parkplätze oder Garagen zum Abstellen der Busse, die mit der Anzahl der für die Mietbustätigkeit zugelassenen Fahrzeuge vereinbar sind und sich in der Provinz Bozen oder einer angrenzenden Provinz, auch im Ausland, befinden,
  5. sie wenden eine separate Buchführung an, falls sie sowohl Dienste im öffentlichen Nahverkehr anbieten als auch Mietbusse.

Art. 5 (Antrag)

(1)  Der Antrag auf Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität eingereicht. Er enthält folgende Angaben und Erklärungen im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung:

  1. Bezeichnung, Rechtssitz oder Niederlassung, Steuer- und Mehrwert-steuernummer des Unternehmens,
  2. Personalien des Inhabers/der Inhaberin des Unternehmens oder der Person, die das Unternehmen gesetzlich vertritt,
  3. Eintragung im staatlichen elektronischen Register („REN“), mit Angabe der Eintragungsnummer,
  4. Eintragung im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen,
  5. Anzahl der für die Mietbustätigkeit bestimmten Fahrzeuge, die zugelassen (mit Datum der Erstzulassung) oder zuzulassen sind, Kenndaten der Fahrzeuge, mit Angabe der Zahl der behindertengerechten und der mit öffentlichen Beiträgen angekauften Busse,
  6. Anzahl der eingestellten oder einzustellenden Fahrer/Fahrerinnen und Erklärung darüber, dass diese den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) laut Artikel 116 Absatz 11 des gesetzes-vertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285 (Straßenverkehrsordnung), in geltender Fassung, besitzen, oder einen Nachweis laut II. Abschnitt des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. November 2005, Nr. 286, oder einen Nachweis laut einer gleichwertigen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie vom 15. Juli 2003, Nr. 59,
  7. Anzahl, Standort und Merkmale der Parkplätze und Garagen zum Abstellen der bereits zugelassenen oder noch zuzulassenden Fahrzeuge für die Mietbustätigkeit.

(2)  Die zur Mietbustätigkeit ermächtigten Unternehmen teilen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität innerhalb von 90 Tagen ab Ausstellung der Ermächtigung Folgendes mit:

  1. die erfolgte Zulassung der Fahrzeuge als Mietbusse,
  2. die Anzahl der Fahrer und Fahrerinnen laut Absatz 1 Buchstabe f) und die Rechtsnatur ihres Arbeitsverhältnisses,
  3. die Anzahl der Parkplätze und Garagen.

(3)  Jede Änderung muss innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.)

Art. 6 (Plakette)

(1)  Das Land stellt eine Plakette aus, welche die Bezeichnung „Mietbus mit Fahrer“ sowie die Nummer und das Datum der Ermächtigung enthält. Sie muss gut sichtbar an den Mietbussen angebracht werden.

Art. 7 (Verzeichnis der Mietbusunternehmen)

(1)  Es wird das elektronische Verzeichnis der Mietbusunternehmen errichtet. Das zuständige Landesamt der Abteilung Mobilität führt das Verzeichnis.

Art. 8 (Verbote)

(1)  Es ist verboten, Fahrzeuge für die Mietbustätigkeit einzusetzen, deren Ankauf mit öffentlichen Beiträgen finanziert wurde, die nicht der Allgemeinheit der Unternehmen zur Verfügung stehen.

(2)  Zwölf Jahre nach Erstzulassung der mit öffentlichen Beiträgen finanzierten Mietbusse gilt das Verbot laut Absatz 1 nicht mehr.

(3)  Es ist verboten, Fahrzeuge für die Mietbustätigkeit in der Provinz Bozen zu verwenden, deren Erstzulassung mehr als 15 Jahre zurück liegt. Ausgenommen davon sind Oldtimer und Fahrzeuge, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen.

Art. 9 (Qualität des Dienstes)

(1)  Um die Qualität des Dienstes gewährleisten zu können, müssen die Unternehmen Folgendes sicherstellen:

  1. die Busse dürfen nur von ordnungsgemäß angestellten Fahrern und Fahrerinnen geführt werden, der bloße Besitz des vorgesehenen Führerscheins reicht nicht aus,
  2. während des Dienstes dürfen keine Personen zusteigen, deren Tätigkeit nicht mit der Mietbustätigkeit in Zusammenhang steht, ausgenommen Behördenvertreter, die für die Inspektion, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zuständig sind.

(2)  Die im Dienst eingesetzten Busse müssen:

  1. sauber und in einem perfekten Zustand sein,
  2. so ausgestattet sein, dass sie den Fahrgästen einen angemessenen Komfort bieten,
  3. über einen Gepäckraum, der zumindest ein mittelgroßes Gepäckstück pro Fahrgast aufnehmen kann, oder einen Gepäckanhänger verfügen,
  4. die Plakette und die Folien mit den qualitäts- und Komforteigenschaften so tragen, dass sie gut sichtbar sind.

(3)  Das Personal muss während des Beförderungsdienstes eine dem öffentlichen Dienst angemessene Kleidung tragen. Es muss den Fahrgästen von Anfang bis Ende der Fahrt Beistand leisten und eventuell beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein.

(4)  Das Personal kontrolliert nach jeder Fahrt das Innere des Fahrzeugs und gibt zurückgelassene Gegenstände beim Sitz des Unternehmens ab.

Art. 10 (Beschwerden)

(1)  Eventuelle Beschwerden über den Dienst können beim jeweiligen Unternehmen und zur Kenntnis beim zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität eingereicht werden.

(2)  Die Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt auf die Beschwerde zu antworten und die Antwort dem zuständigen Landesamt zur Kenntnis zu übermitteln.

Art. 11 (Einbeziehung der Berufs- und Verbraucherverbände)

(1)  In Zusammenarbeit und in Koordination mit den Gemeinden und der Landesmobilitätsagentur organisiert das Land jedes Jahr ein Treffen mit den einschlägigen Berufs- und Verbraucherverbänden. Dabei werden die aktuelle Lage und kritische Punkte des Sektors und der Dienste ermittelt und eventuelle Vorschläge zur Verbesserung und Steigerung der Qualität der Dienste eingebracht. Zudem werden gemeinsame, aufeinander abgestimmte Aktionen geplant.

Art. 12 (Kostenbeitrag)

(1)  Die Unternehmen entrichten einen jährlichen Kostenbeitrag für die Führung des Verzeichnisses der Mietbusunternehmen und für die Verwaltungstätigkeit des Landes in Höhe von 100,00 Euro.

(2)  Der Kostenbeitrag verdoppelt sich im Fall von Unternehmen mit mehr als zehn für die Mietbustätigkeit zugelassenen Fahrzeugen.

(3)  Der Kostenbeitrag wird innerhalb Dezember für das jeweils folgende Jahr entrichtet.

(4)  Die Landesregierung gleicht den Kostenbeitrag alle zwei Jahre im Verhältnis zum Lebenshaltungskostenindex an, den das ASTAT für diese beiden Jahre ermittelt.

Art. 13 (Aufsicht und Kontrolle)

(1)  Das Personal des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und prüft regelmäßig, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausübung der Mietbustätigkeit weiterhin erfüllen.

(2)  Das Bestehen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Angaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) wird zweimal jährlich kontrolliert. Im Hinblick auf alle anderen Angaben und Erklärungen wird einmal pro Jahr eine Stichprobenkontrolle durchgeführt.

Art. 14 (Verwaltungsstrafen)

(1)  Es werden die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 (Straßenverkehrsordnung), in geltender Fassung, und im Gesetz vom 11. August 2003, Nr. 218, in geltender Fassung, vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt.

Art. 15 (Sonstige Maßnahmen)

(1)  Im Fall von Unternehmen, welche die Mietbustätigkeit ohne die erforderliche Ermächtigung ausüben, die vorgesehene Plakette nicht anbringen, Änderungen der erklärten Daten nicht mitteilen, die Qualitätsstandards nicht einhalten oder nicht auf Beschwerden reagieren, trifft das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität folgende Maßnahmen, die im Verzeichnis der Mietbusunternehmen vermerkt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Aussetzung der Ermächtigung,
  3. Widerruf der Ermächtigung.

(2)  Die Verwarnung enthält die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist die festgestellten Ordnungswidrigkeiten zu beheben.

(3)  Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird in folgenden Fällen für einen Zeitraum von mindestens 20 Tagen und höchstens 40 Tagen augesetzt:

  1. bei mindestens vier Verwarnungen innerhalb eines Jahres in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften über die Anbringung der Plakette, die Qualität des Dienstes und die Beschwerden,
  2. bei mindestens zwei Verwarnungen innerhalb eines Jahres in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zur Mitteilung von Änderungen der erklärten Daten.

(4)  Verstößt das Unternehmen zweimal oder öfter schwer gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so wird die Ermächtigung für mindestens 30 und höchstens 60 Tage ausgesetzt.

(5)  Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird widerrufen, wenn:

  1. das Unternehmen die Voraussetzungen laut Artikel 4 und 5 nicht mehr erfüllt,
  2. das Unternehmen den Dienst ausübt, obwohl die Ermächtigung ausgesetzt ist,
  3. dem Unternehmen die Ermächtigung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren für insgesamt mehr als 180 Tage ausgesetzt wird.

Art. 16 (Übergangsbestimmungen)

(1)  Innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität das Verzeichnis der Mietbusunternehmen.

(2)  Die Inhaber von Gemeindelizenzen für die Ausübung der Mietbustätigkeit, welche die Gemeinden vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt haben, beantragen innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten der Verordnung beim zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität die entsprechende Ermächtigung. Die Gemeindelizenz bleibt gültig und darf nicht abgetreten werden, bis das Land die neue Ermächtigung ausstellt.

(3)  Die Gemeindelizenz verfällt, wenn die neue Ermächtigung nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 90 Tagen beantragt wird.

(4)  Die zuständige Gemeinde informiert die Inhaber der Gemeindelizenzen über die Bestimmung laut Absatz 2 dieses Artikels, damit sie die darin vorgesehene Pflicht ordnungsgemäß erfüllen können.

(5)  Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

(6)  Die technisch-organisatorische Voraussetzung der separaten Buchführung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) gilt ab dem Geschäftsjahr 2016.

(7)  Das Verbot laut Artikel 8 Absatz 3 gilt nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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