(1) Um die Qualität des Dienstes gewährleisten zu können, müssen die Unternehmen Folgendes sicherstellen:
(2) Die im Dienst eingesetzten Busse müssen:
(3) Das Personal muss während des Beförderungsdienstes eine dem öffentlichen Dienst angemessene Kleidung tragen. Es muss den Fahrgästen von Anfang bis Ende der Fahrt Beistand leisten und eventuell beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein.
(4) Das Personal kontrolliert nach jeder Fahrt das Innere des Fahrzeugs und gibt zurückgelassene Gegenstände beim Sitz des Unternehmens ab.