(1) Es ist verboten, Fahrzeuge für die Mietbustätigkeit einzusetzen, deren Ankauf mit öffentlichen Beiträgen finanziert wurde, die nicht der Allgemeinheit der Unternehmen zur Verfügung stehen.
(2) Zwölf Jahre nach Erstzulassung der mit öffentlichen Beiträgen finanzierten Mietbusse gilt das Verbot laut Absatz 1 nicht mehr.
(3) Es ist verboten, Fahrzeuge für die Mietbustätigkeit in der Provinz Bozen zu verwenden, deren Erstzulassung mehr als 15 Jahre zurück liegt. Ausgenommen davon sind Oldtimer und Fahrzeuge, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen.