(1) Das Personal des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und prüft regelmäßig, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausübung der Mietbustätigkeit weiterhin erfüllen.
(2) Das Bestehen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Angaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) wird zweimal jährlich kontrolliert. Im Hinblick auf alle anderen Angaben und Erklärungen wird einmal pro Jahr eine Stichprobenkontrolle durchgeführt.