(1) Diese Verordnung regelt die Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietomni-busse mit Fahrer, in der Folge „Mietbustätigkeit“ genannt, unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes vom 11. August 2003, Nr. 218, „Regelung der Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietomnibusse mit Fahrer”, in geltender Fassung, und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates.