In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 450
Genehmigung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 und Widerruf des Landesbeschlusses Nr. 1687 vom 12. November 2012

...omissis...

1. die Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung gemäß Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses bilden, zu genehmigen;

2. festzusetzen, dass die Kriterien gemäß Anlage A dieses Beschlusses nicht auf die Fachrichtung Zahnheilkunden angewandt werden, für die spezifische Kriterien festgelegt werden;

3. vorliegenden Beschluss am 1. Mai 2014 in Kraft treten zu lassen und das in Bezug auf die ab diesem Datum ausgestellten Rechnungen bzw. Honorarnoten;

4. in Anbetracht zu ziehen, dass die Finanzierung der indirekten fachärztlichen Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, über die Pro-Kopf-Quote innerhalb des Landeshaushaltskapitels der ungebundenen Zuweisung für laufende Ausgaben an den Südtiroler Sanitätsbetrieb erfolgt (Kapitel 10100.00);

5. den Beschluss der Landesregierung Nr. 1687 vom 12. November 2012 zu widerrufen;

6. vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen;

Anlage A

Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung

Art. 1
Zielsetzung

1. Mit vorliegenden Kriterien wird die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, geregelt.

Art. 2
Begriffsbestimmung

1. Unter indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist die Vergütung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb von privat beanspruchten fachärztlichen Leistungen gegen Vorlegung einer von einem freiberuflich tätigen Facharzt oder von einer nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung ausgestellten bezahlten Originalrechnung bzw. –honorarnote zu verstehen.

Art. 3
Zulassungskriterien

1. Für die Zulassung zur indirekten fachärztlichen Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, gelten folgende Grundsatzkriterien:

a. Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst. Diese Voraussetzungen müssen sowohl im Moment der Ausstellung der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote als auch im Moment der Einreichung des Antrages um Vergütung samt Unterlagen beim Gesundheitsbezirk, der für die Arztwahl des Betreuten zuständig ist, bestehen. Für die Personen mit Wohnsitz in Südtirol, welche Gäste von stationären bzw. teilstationären Einrichtungen (Altersheime, Therapiegemeinschaften, Gefängnisse, usw.) außerhalb Südtirols sind, wird von der Eintragungspflicht beim Landesgesundheitsdienst abgesehen.

b. Verschreibung des eigenen Wahlarztes (Arzt für Allgemeinmedizin bzw. frei wählbarer Kinderarzt ) oder eines Arztes des Landesgesundheitsdienstes für eine fachärztliche Visite oder instrumentaldiagnostische Leistung unter Verwendung des Rezeptblockes des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes; diese Verschreibung muss ein Ausstellungsdatum, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote liegt, enthalten;

c. für die Fachrichtungen, für welche aufgrund des geltenden Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. mit den frei wählbaren Kinderärzten der Zugang zu den öffentlichen gesundheitlichen Einrichtungen ohne Antrag des behandelnden Arztes vorgesehen ist (Fachrichtungen mit direktem Zugang), wird von der Pflicht des Besitzes obgenannter Verschreibung abgesehen.

2. Für die von Artikel 34, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, vorgesehene Rückvergütung der im Ausland erbrachten Leistungen ist der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote, falls nicht in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst, eine auf das Wesentliche (Beschreibung der Leistung/en) beschränkte Übersetzung in einer der beiden Landessprachen beizulegen. Diese Übersetzung kann entweder vom Betroffenen selbst anhand einer Erklärung laut Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 oder von einem qualifizierten Übersetzer bzw. professionellen Übersetzungsbüro vorgenommen werden.

3. Wird eine vom zuständigen Arzt verschriebene Gesundheitsdienstleistung, die Teil der Wesentlichen Betreuungsstandards ist, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Anspruch genommen, so erfolgt die Rückvergütung gemäß der Kriterien zur grenzüberschreitenden Gesundheits-versorgung laut Richtlinie 2011/24/EU und der staatlichen Regelung für deren Umsetzung.”

Art. 4
Freiberuflich tätige Fachärzte

1. Damit festgestellt werden kann, dass es sich um einen freiberuflich tätigen Facharzt handelt, muss der Rechnung bzw. Honorarnote eine Erklärung des Facharztes beigelegt werden, aus welcher hervorgehen muss, dass er für die in der Rechnung bzw. Honorarnote angeführten Leistungen nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden ist.

2. Als freiberuflich tätige Fachärzte laut Artikel 34, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gelten auch die Ärzte laut Artikel 1, Absatz 4, des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 175, bezüglich Bestimmungen über die gesundheitliche Werbung und die Bekämpfung der widerrechtlichen Ausübung der Gesundheitsberufe.

3. Als freiberuflich tätige Fachärzte laut Artikel 34, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gelten nicht die Krankenhausärzte, welche freiberufliche innerbetriebliche oder außerbetriebliche Tätigkeit in den für den entsprechenden Fachbereich vertragsgebundenen gesundheitlichen Einrichtungen ausüben.

Art. 5
Fachrichtungen und Leistungsarten

1. Es werden die fachärztlichen Visiten und die instrumentaldiagnostischen Leistungen vergütet, welche in einem entsprechenden Verzeichnis enthalten sind.

2. Dieses Verzeichnis wird vom Südtiroler Sanitätsbetrieb für jeden Gesundheitsbezirk in Anlehnung an die auf der eigenen Webseite veröffentlichten nicht dringenden Leistungen mit Vormerkzeiten von mehr als 60 Tagen ausgearbeitet und monatlich auf den geltenden Stand gebracht (dieses Verzeichnis wird ebenfalls auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes veröffentlicht).

3. Insbesondere enthält dieses Verzeichnis die im Zentralkrankenhaus von Bozen und in den Schwerpunktkrankenhäusern von Meran, Brixen und Bruneck aufgrund folgender Kombinationen gewährbaren Leistungen, deren Vormerkzeiten die 60 Tage überschreiten:

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Bozen:

Krankenhäuser von Bozen, Meran und Brixen;

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Meran:

Krankenhäuser von Meran, Bozen und Brixen;

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Brixen:

Krankenhäuser von Brixen, Bozen, Meran und Bruneck;

• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Bruneck:

Krankenhäuser von Bruneck, Brixen und Bozen;

4. Falls für eine Leistung eine Vormerkzeit binnen 60 Tagen bei irgendeiner öffentlichen oder privat vertraggebundenen gesundheitlichen Einrichtung, welche sich im Einzugsgebiet eines Gesundheitsbezirkes befindet, besteht, darf dieselbe Leistungsart, obwohl deren Vormerkzeit im obgenannten eigenen Krankenhaus die 60 Tage überschreitet, nicht in das für diesen Gesundheitsbezirk geltende Verzeichnis aufgenommen werden.

5. Ab dem 1. Tag der Gültigkeit des Verzeichnisses, kann der Bürger die Leistungen innerhalb der nächsten 3 Monate im Rahmen der indirekten fachärztlichen Betreuung beanspruchen. Dazu ist das Ausstellungsdatum der Rechnung bzw. Honorarnote ausschlaggebend.

6. Der in Rechnung gestellter Gesamtbetrag muss mindestens 50,00 € ausmachen.

Art. 6
Vergütbarer Betrag

1. Als vergütbarer Betrag laut Artikel 34, Absatz 4, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gilt der Höchstbetrag von 50,00 € pro Rechnung bzw. Honorarnote.

2. Die Rückvergütung von 50,00 € erfolgt unabhängig, ob der Betreute im öffentlichen Gesundheitsdienst eine Kostenbeteiligung entrichten hätte müssen.

3. Dieser Betrag wird für die Fachrichtungen mit direktem Zugang, einmalig je Fachrichtung, Kalenderjahr und Person vergütet.

Art. 7
Fristen für die Einreichung des Antrages um Vergütung

1. Als Ausschlussfristen laut Artikel 34, Absatz 6, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gilt der Termin von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der entsprechenden bezahlten Rechnung bzw. Honorarnote.

Art. 8
Erhebung der Ausgabe

1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb sorgt für die Erhebung der Ausgabe je Fachrichtung und legt der Abteilung Gesundheitswesen einen jährlichen Bericht vor.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 108
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 172
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 268
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 293
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 317
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 318
ActionAction Beschluss vom 25. März 2014, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 1. April 2014, Nr. 361
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 450
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 484
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 492
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 540
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 20. Mai 2014, Nr. 577
ActionAction Beschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 663
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 687
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2014, Nr. 861
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 920
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938
ActionAction Beschluss vom 5. August 2014, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 2. September 2014, Nr. 1041
ActionAction Beschluss vom 9. September 2014, Nr. 1060
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2014, Nr. 1181
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2014, Nr. 1242
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1248
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1302
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1304
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1315
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis