Als vorrangig gelten:
1) Anträge von Personen, welche sich nachweislich auf Arbeitssuche befinden
2) Anträge von Personen, die nachweislich in die ordentliche oder außerordentliche Lohnausgleichskasse und/oder in die Mobilitätslisten eingetragen sind
3) Anträge von Personen mit einer Behinderung oder psychischen Erkrankung mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und von einer Maßnahme zur Arbeitseingliederung bzw. Wiedereingliederung betroffen sind.