1. Die Anlage A, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, ist genehmigt. Sie enthält:
• die „lauree“ (DL) und Fachlaureate (L/S) und die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Unterricht in den Wettbewerbsklassen 91/A - Italienisch – Zweite Sprache an den Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache und 92/A - Italienisch – Zweite Sprache an den Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache und für die Zulassung zum Fachbereich 4b (Wettbewerbsklassen 91/A - Italienisch – Zweite Sprache an den Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache und 92/A - Italienisch – Zweite Sprache an den Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache),
• die „lauree“ (DL) und Fachlaureate (L/S), die Master (MASTER) und die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Unterricht in den Wettbewerbsklassen 96/A - Deutsch – Zweite Sprache an den Oberschulen mit italienischer Unterrichtssprache und 97/A Deutsch – Zweite Sprache an den Mittelschulen mit italienischer Unterrichtssprache und für die Zulassung zum Fachbereich 4c (Wettbewerbsklassen 96/A - Deutsch – Zweite Sprache an den Oberschulen mit italienischer Unterrichtssprache und 97/A Deutsch – Zweite Sprache an den Mittelschulen mit italienischer Unterrichtssprache).
2. Die Anlage B, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, ist genehmigt. Sie enthält die Entsprechung zwischen den Ergänzungsprüfungen der alten Studienordnung (vor dem Ministerialdekret Nr. 509/1999) und den wissenschaftlich-disziplinären Bereichen der neuen Studienordnung (Ministerialdekrete Nr. 509/1999 und Nr. 270/2004). Die Entsprechung erlaubt die Ergänzung der Studienpläne sowohl mit einjährigen Studiengängen als auch mit Studienkrediten in den wissenschaftlich-disziplinären Bereichen.
3. Die Anlage C, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, ist genehmigt. Sie enthält die Entsprechung der Lehrbefähigungen für den Zweitsprachunterricht.