In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2911
Errichtung des Betriebes "Landesmuseen" (abgeändert mit Beschluss Nr. 753 vom 24.06.2014)

Anlage

Satzung des Betriebs „Landesmuseen“

Art. 1
Errichtung

1. Der Betrieb „Landesmuseen“, in der Folge als Betrieb bezeichnet, wird errichtet.

2. Der Betrieb ist eine öffentliche Körperschaft mit vermögensrechtlicher und buchhalterischer Autonomie. Er ist bei der Landesabteilung Museen lokalisiert und hat seinen Sitz bei der Abteilung.

3. Der Betrieb nimmt seine Tätigkeit am 1. Jänner 2010 auf.

Art. 2
Organisationseinheiten

1. Der Betrieb ist in folgende Organisationseinheiten gegliedert:

a) Landesmuseum für Tourismus „Touriseum“ auf Schloss Trauttmansdorff in Meran,

b) Landesmuseum für Archäologie in Bozen,

c) Landesmuseum für Naturkunde „Naturmuseum“ in Bozen,

d) Landesmuseum für Bergbau in Maiern/Ridnaun, am Schneeberg, in Steinhaus und in Prettau,

e) Landesmuseum für Jagd und Fischerei auf Schloss Wolfsthurn in Mareit,

f) Landesmuseum für Volkskunde in Dietenheim/Bruneck,

g) Weinmuseum in Kaltern,

h) Ladinisches Landesmuseum „Museum ladin Ciastel de Tor“ in St. Martin in Thurn.

i) “Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte” Schloss Tirol mit den angegliederten Baudenkmälern von historisch-kultureller Bedeutung für das Land (Schloss Velthurns in Feldthurns und Burg Obermontani in Latsch)

Art. 3
Aufgaben

1. Der Betrieb erfüllt seinen Auftrag gemäß den ethischen Richtlinien und Standards des Internationalen Museumsrates (ICOM).

2. Der Betrieb hat folgende Aufgaben und Ziele:

a) Sammeln, Aufbewahren, Forschen und Dokumentieren, Ausstellen und Vermitteln von authentischen Zeugnissen aus Kultur, Natur, Geschichte und Gegenwart mit Südtirol-Bezug, mit dem Ziel, diese für nachfolgende Generationen zu erhalten,

b) Konservierung, Inventarisation, systematische Dokumentation und wissenschaftliche Erforschung der einzelnen Museumsobjekte,

c) Achtung vor der Unersetzbarkeit der einzelnen Museumsobjekte und Gewährleistung ihrer langfristigen Erhaltung durch Restaurierung und Lagerung in für die Konservierung geeigneten Depots und Ausstellungsräumen sowie Schutz vor unbefugtem Zugriff,

d) Darstellung und Verbreitung des über die Objekte vorhandenen Wissens in Form von Dauer- und Sonderausstellungen, Veranstaltungen und Tagungen zu Bildungs- und Studienzwecken, die auf die verschiedenen Gruppen von Besucherinnen und Besuchern zugeschnitten sind, Förderung und Durchführung von Forschungsarbeiten sowie Veröffentlichung wissenschaftlich fundierter Forschungsergebnisse,

e) Identitätsstiftung, Verankerung in der Gesellschaft und Erfüllung des kultur- und bildungspolitischen Auftrags durch Kommunikation mit der Öffentlichkeit und den Besucherinnen und Besuchern, durch Mehrsprachigkeit, durch zielgruppenorientierte Vermittlung für Menschen aller Altersgruppen, Gewährleistung des Zugangs für Menschen mit Beeinträchtigung und Gleichbehandlung der Geschlechter,

f) Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und der Sammlungserweiterung mit den Bildungseinrichtungen und Forschungsinstituten des Landes, mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie mit Einzelpersonen,

g) Errichtung und Führung von Bibliotheken und Archiven,

h) Verwahrung der Liegenschaften, Bestände und Einrichtungen der Landesmuseen,

i) Führung des Klimastollens im St. Ignaz–Stollen des Bergbaumuseums in Prettau,

j) Führung der Museumsshops und anderer Serviceeinrichtungen.

Art. 4
Organe

1. Organe des Betriebes sind:

a) der Direktor/die Direktorin,

b) das Rechnungsprüferkollegium,

c) die wissenschaftlichen Beiräte.

Art. 5
Direktor/Direktorin des Betriebs

1. Den Betrieb führt der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Museen, der bzw. die den Betrieb vertritt.

2. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben des Direktors bzw. der Direktorin entsprechen jenen der Abteilungsdirektorinnen und –direktoren der Landesverwaltung laut Landesgesetzt vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Zusätzlich ist er oder sie für alle vermögensrechtlichen und buchhalterischen Belange des Betriebes verantwortlich.

3. Weiters hat der Direktor bzw. die Direktorin folgende Aufgaben; er bzw. sie:

a) erstellt das jährliche Tätigkeitsprogramms des Betriebes zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der Museen,

b) erarbeitet in Absprache mit dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin die grundlegende Ausrichtung des Betriebes,

c) verfasst den jährlichen Haushaltsvoranschlag des Betriebes, seine Änderungen, die Jahresabschlussrechnung sowie den Jahresabschlussbericht und legt sie dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin zur Begutachtung und der Landesregierung zur Genehmigung vor,

d) ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen und übermittelt sie, sofern damit Ausgaben verbunden sind, in den vom Beschluss der Landesregierung Nr. 475 vom 18. Februar 2008 vorgesehenen Fällen der Landesregierung zur Genehmigung,

e) erarbeitet das jährliche Kontingent für das Saisonpersonal des Betriebes, das von der Landesregierung genehmigt werden muss, sowie das Kontingent des beauftragten Personals des Betriebes,

f) erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Direktorinnen und Direktoren der einzelnen Museen die namentlichen Vorschläge für die Zusammensetzung der wissenschaftlichen Beiräte sowie deren Vorsitzende und legt diese dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin zur Begutachtung und der Landesregierung zur Genehmigung vor,

g) erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Direktor bzw. der jeweiligen Direktorin der einzelnen Museen die namentlichen Vorschläge für die Zusammensetzung von Expertenkommissionen bei besonderen Erfordernissen und legt diese dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin zur Begutachtung und der Landesregierung zur Genehmigung vor,

h) genehmigt die Preis- und Gebührenordnung für die Leistungen des Betriebes nach erfolgter Begutachtung durch den zuständigen Landesrat bzw. die zuständige Landesrätin,

i) pflegt alle dem Museumswesen Südtirol dienlichen Beziehungen zu kulturellen Einrichtungen im Allgemeinen und insbesondere zu musealen Einrichtungen,

j) schließt alle für den Betrieb notwendigen Verträge ab; dies nach Durchführung von Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter, sofern notwendig,

k) ernennt, im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, die einhebungsberechtigten und bevollmächtigten Beamten des Betriebes und verfügt die entsprechenden Krediteröffnungen,

l) ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften einschließlich des Arbeitsschutzes im Sinne des Gesetzes vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, sowie der diesbezüglichen Landesbestimmungen verantwortlich.

4. Der Direktor bzw. die Direktorin des Betriebes kann einzelne Verwaltungsaufgaben, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, an die Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen delegieren.

Art. 6
Direktorinnen und Direktoren der Landesmuseen

1. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen entsprechen jenen der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren der Landesverwaltung gemäß Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

2. Das Volkskundemuseum, das Weinmuseum und das Museum für Jagd und Fischerei werden von einem einzigen Direktor bzw. einer einzigen Direktorin geleitet.

3. Der Direktor bzw. die Direktorin des einzelnen Museums ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften einschließlich des Arbeitsschutzes im Museum zuständig.

4. Der Museumsdirektor bzw. die Museumsdirektorin:

a) verwahrt die Liegenschaften und Bestände des Museums einschließlich Sammlungen, Leihgaben und Einrichtungen,

b) führt den Museumsshop oder sorgt dafür, dass dessen Führung unter Wahrung der Gemeinschaftsgrundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Öffentlichkeit und der gegenseitigen Anerkennung vergeben wird,

c) schließt, nach Durchführung von Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter, sofern notwendig, Verträge ab, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen in die eigene Zuständigkeit fallen oder ihm bzw. ihr übertragen wurden, und kann die Zahlungen aufgrund der gewährten Krediteröffnungen durchführen; Ankäufe von Ausstellungsobjekten und von Sammlungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Direktors bzw. der Direktorin des Betriebes,

d) genehmigt in Absprache mit dem Direktor bzw. der Direktorin des Betriebes den Verleih von Exponaten für kurze Zeiträume,

e) schlägt dem Direktor bzw. der Direktorin des Betriebes das Stellenkontingent der erforderlichen Saisonstellen für das Museum vor.

Art. 7
Personal

1. Der Betrieb bedient sich für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und für die Verwaltung des Personals der Landesabteilung Museen. Dabei finden hinsichtlich der Personalführung die in der Regelung für die Führungskräfte des Landes geltenden Bestimmungen Anwendung.

2. Das Saisonpersonal wird nach den Erfordernissen der Museen für Zeiträume von weniger als zwölf Monaten eingestellt. Die Auswahl dieses Personals erfolgt gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien. Seine Verwaltung fällt in die Zuständigkeit der Landesabteilung Personal. Die laut diesem Absatz abgeschlossenen saisonalen Arbeitsverträge können erneuert werden. In erster Anwendung kann das Arbeitsverhältnis des in den letzten drei Jahren eingestellte Saisonpersonal erneuert werden.

3. Der Betrieb kann für spezifische Arbeitseinsätze und für projektbezogene Vorhaben auch Personal für die koordinierte und kontinuierliche Zusammenarbeit einstellen. Die diesbezüglichen Verträge fallen in die Zuständigkeit des Betriebes. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Betriebes.

Art. 8
Wissenschaftliche Beiräte der Museen

1. Für jede museale Einheit setzt die Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode einen wissenschaftlichen Beirat ein, dem mindestens drei und höchstens neun Fachleute angehören. Der Direktor bzw. die Direktorin des jeweiligen Museums nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats teil. Der Museumsdirektor bzw. die Museumsdirektorin verfasst die Sitzungsprotokolle oder bestimmt unter den Angestellten des Museums eine Person, die das Protokoll verfasst. Sind im wissenschaftlichen Beirat Angehörige mehrerer in Südtirol lebender Sprachgruppen vertreten, so müssen Vorsitz und Stellvertretung von Personen unterschiedlicher Sprachgruppen übernommen werden.

2. Ferner wird ein eigener Beirat für die Belange im Zusammenhang mit dem „Mann aus dem Eis“ eingesetzt.

3. Der wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit gibt das Votum des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Der Direktor bzw. die Direktorin des Betriebes kann den Sitzungen der wissenschaftlichen Beiräte ohne Stimmrecht beiwohnen.

Art. 9
Aufgaben der wissenschaftlichen Beiräte

1. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Beiräte umfasst folgende Aufgaben:

a) Gutachten zum wissenschaftlichen Konzept für das jeweilige Museum,

b) Gutachten und Beratungen hinsichtlich der Entwicklung der Sammlungen,

c) Gutachten zum Jahrestätigkeitsplan des jeweiligen Museums,

d) Gutachten und Beratungen des jeweiligen Museums in Fragen der Museumspädagogik, Museumsvermittlung und der Museumskommunikation,

e) Gutachten zu wissenschaftlichen Dokumentationen und Veröffentlichungen des jeweiligen Museums,

f) Beratung in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen.

2. Die Gutachten und Beschlüsse der wissenschaftlichen Beiräte sind nicht bindend.

Art. 10
Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung

1. Das Finanzjahr des Betriebes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Der Haushaltsvoranschlag und der Tätigkeitsbericht für das jeweils folgende Rechnungsjahr sind bis zum 30. November des Vorjahres, die Rechnungslegung und der Jahresabschlussbericht für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres nach Begutachtung durch die Landesabteilung Finanzen und Haushalt der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

3. Für den Haushalt, die Finanzgebarung und die Rechnungslegung des Betriebes gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, sowie die Weisungen betreffend den Haushalt und das Rechnungswesen der Landesanstalten laut Beschluss der Landesregierung vom 18. Februar 2008, Nr. 475, in geltender Fassung. Der Haushalt muss ausgeglichen sein.

4. Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.

5. Verwaltungsüberschüsse oder Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, müssen sofort in den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Jahres eingetragen werden.

6. Dem Haushaltsvoranschlag und der Rechnungslegung muss – getrennt nach Museumsdirektionen – eine Zusammenfassung der vorgesehenen bzw. festgehaltenen Einnahmen und Ausgaben beigelegt werden, wobei die Museumsdirektionen als eigenständige Kosteneinheiten betrachtet werden.

Art. 11
Einnahmen

1. Die Einnahmen des Betriebes bestehen aus:

a) den Erträgen aus der Führung des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Zielen,

b) den Beiträgen, Finanzierungen bzw. Zuweisungen des Landes und anderer Körperschaften öffentlicher oder privatrechtlicher Natur,

c) den Erträgen aus Vermächtnissen, Spenden und Schenkungen Dritter,

d) den Erträgen aus dem Verkauf von Vermögensgütern des Betriebes, wobei jeder Verkauf von Vermögensgütern von der Landesregierung genehmigt werden muss.

2. Die Einnahmen des Betriebes werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, die vom Direktor bzw. von der Direktorin des Betriebes unterzeichnet werden.

3. Die Einnahmen können auch von den einhebungsberechtigten Beamten eingehoben werden.

Art. 12
Ausgaben

1. Die Ausgabenverpflichtungen zu Lasten des Betriebes werden von dessen Direktor bzw. Direktorin und vom zuständigen Museumsdirektor bzw. der zuständigen Museumsdirektorin vorgenommen, und zwar im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen und der genehmigten Krediteröffnungen.

2. Die Zahlung der Ausgaben des Betriebes erfolgt:

a) durch direkte Zahlungsaufträge, die vom Direktor bzw. von der Direktorin des Betriebes unterzeichnet sind;

b) durch direkte Zahlungsaufträge auf die Krediteröffnungen, die der Direktor bzw. die Direktorin des Betriebes zugunsten der bevollmächtigten Beamten autorisiert hat. Die Krediteröffnungen werden durch die Gutschriftsanweisung, die vom Direktor bzw. von der Direktorin des Betriebes unterzeichnet ist, beim Schatzamt der Körperschaft eingerichtet. Die Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen können als bevollmächtigte Beamte ernannt werden.

Art. 13
Vermögen

1. Das Vermögen des Betriebes besteht aus:

a) Gütern und technischen Geräten, die mit der Tätigkeit des Betriebes zusammenhängen, sofern sie nicht vom Land leihweise überlassen oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurden,

b) den Kulturgütern und Kunstgegenständen, sowohl Einzelstücke als auch Sammlungen, die mit der musealen Tätigkeit des Betriebes zusammenhängen, sowie aus wissenschaftlichen und bibliographischen Materialien und der entsprechenden Dokumentation, welche angekauft wurden oder aus Vermächtnissen, Spenden oder Schenkungen Dritter stammen, sofern sie nicht vom Land leihweise überlassen oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurden,

c) allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Betriebes.

2. Die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter werden im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventarregistern eingetragen. Die Verantwortung dafür tragen die mit der Führung des jeweiligen Museums betrauten Direktoren und Direktorinnen.

3. Das Inventar wird getrennt für die einzelnen Museen geführt und in ein Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter und in ein Inventar der beweglichen Vermögensgüter unterteilt. Die Inventare sind hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen immer auf dem neuesten Stand zu halten, sei es hinsichtlich des Umfangs als auch des Wertes. Die Register sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der einschlägigen Richtlinien des Landes zu führen.

4. Wird in Südtirol ein einheitliches Katalogisierungssystem für Kulturgüter eingeführt, so sind die Richtlinien und entsprechenden Standards auch für den Betrieb anzuwenden.

5. Nach Zustimmung der Landesregierung können Kunstgegenstände und Kulturgüter vom Betrieb veräußert werden.

Art. 14
Schatzamtsdienst

1. Der Betrieb hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der dem Kreditinstitut anvertraut ist, das auch den Schatzamtsdienst des Landes leistet.

Art. 15
Rechnungsprüferkollegium

1. Das Rechnungsprüferkollegium ist aus zwei Mitgliedern zusammengesetzt, die unterschiedlichen Sprachgruppen angehören.

2. Der Präsident / die Präsidentin und das zweite Mitglied des Rechnungsprüferkollegiums werden von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Bei Nichterfüllung ihrer Pflichten können sie durch die Landesregierung abberufen werden. Eine Wiederernennung ist möglich.

3. Das Rechnungsprüferkollegium kontrolliert die Verwaltungstätigkeit des Betriebes und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Jahresabschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen erstellt es eine obligatorische Stellungnahme.

Art. 16
Auflösung des Betriebes

1. Wird der Betrieb aufgelöst, übernimmt das Land Südtirol alle beweglichen und unbeweglichen Güter und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Betriebes ein.

 

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