1. Den Betrieb führt der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Museen, der bzw. die den Betrieb vertritt.
2. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben des Direktors bzw. der Direktorin entsprechen jenen der Abteilungsdirektorinnen und –direktoren der Landesverwaltung laut Landesgesetzt vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Zusätzlich ist er oder sie für alle vermögensrechtlichen und buchhalterischen Belange des Betriebes verantwortlich.
3. Weiters hat der Direktor bzw. die Direktorin folgende Aufgaben; er bzw. sie:
a) erstellt das jährliche Tätigkeitsprogramms des Betriebes zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der Museen,
b) erarbeitet in Absprache mit dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin die grundlegende Ausrichtung des Betriebes,
c) verfasst den jährlichen Haushaltsvoranschlag des Betriebes, seine Änderungen, die Jahresabschlussrechnung sowie den Jahresabschlussbericht und legt sie dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin zur Begutachtung und der Landesregierung zur Genehmigung vor,
d) ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen und übermittelt sie, sofern damit Ausgaben verbunden sind, in den vom Beschluss der Landesregierung Nr. 475 vom 18. Februar 2008 vorgesehenen Fällen der Landesregierung zur Genehmigung,
e) erarbeitet das jährliche Kontingent für das Saisonpersonal des Betriebes, das von der Landesregierung genehmigt werden muss, sowie das Kontingent des beauftragten Personals des Betriebes,
f) erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Direktorinnen und Direktoren der einzelnen Museen die namentlichen Vorschläge für die Zusammensetzung der wissenschaftlichen Beiräte sowie deren Vorsitzende und legt diese dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin zur Begutachtung und der Landesregierung zur Genehmigung vor,
g) erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Direktor bzw. der jeweiligen Direktorin der einzelnen Museen die namentlichen Vorschläge für die Zusammensetzung von Expertenkommissionen bei besonderen Erfordernissen und legt diese dem zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin zur Begutachtung und der Landesregierung zur Genehmigung vor,
h) genehmigt die Preis- und Gebührenordnung für die Leistungen des Betriebes nach erfolgter Begutachtung durch den zuständigen Landesrat bzw. die zuständige Landesrätin,
i) pflegt alle dem Museumswesen Südtirol dienlichen Beziehungen zu kulturellen Einrichtungen im Allgemeinen und insbesondere zu musealen Einrichtungen,
j) schließt alle für den Betrieb notwendigen Verträge ab; dies nach Durchführung von Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter, sofern notwendig,
k) ernennt, im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, die einhebungsberechtigten und bevollmächtigten Beamten des Betriebes und verfügt die entsprechenden Krediteröffnungen,
l) ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften einschließlich des Arbeitsschutzes im Sinne des Gesetzes vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, sowie der diesbezüglichen Landesbestimmungen verantwortlich.
4. Der Direktor bzw. die Direktorin des Betriebes kann einzelne Verwaltungsaufgaben, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, an die Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen delegieren.