In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541
Genehmigung der Richtlinien und des Lehrplans des Zusatzmoduls Operationsdienst für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

ANLAGE A

REGELUNG DES LEHRPLANS DES ZUSATZMODULS IN OPERATIONSDIENST FÜR PFLEGEHELFERINNEN UND PFLEGEHELFER

Art. 1
Ausbildungsplan

1. Im Gesundheitswesen wird der Ausbildungsplan (Anzahl der Lehrgänge, Mindest - , sowie Höchstzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, anbietender Gesundheitsbezirk, Unterrichtssprache) jährlich von der Landesregierung, bzw. mit Dekret der bevollmächtigten Landesrätin, bzw. des bevollmächtigten Landesrats für Gesundheit genehmigt.

Art. 2
Ziel der Ausbildung

1. Ziel des Zusatzmoduls in Operationsdienst ist es, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer für die Mitarbeit im Operationssaal zu spezialisieren.

Art. 3
Dauer

1. Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten, davon 100 Unterrichtseinheiten Theorie und 100 Stunden Praktikum. Die Erstellung der Stundenpläne obliegt den einzelnen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Mindeststundenanzahl gemäß Maßnahme der Staat-Regionen-Provinzen Konferenz vom 22.01.2001.

Art. 4
Zulassung zum Ausbildungslehrgang

1. Zum Zusatzmodul in Operationsdienst werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die im Besitz des Befähigungsnachweises für Pflegehelferin oder Pflegehelfer sind.

Art. 5
Kommission des Aufnahmeverfahrens

1. Die Auswahlkriterien werden von der Generaldirektorin, bzw. dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebs der Autonomen Provinz Bozen für alle Prüfungskommissionen bindend festgelegt.

2. Die Prüfungskommission für die Aufnahmeprüfung wird von der zuständigen Landesrätin, bzw. vom zuständigen Landesrat oder einem Bevollmächtigten ernannt und besteht aus der Verantwortlichen oder dem Verantwortlichen des Lehrgangs, bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter und mindestens zwei Dozentinnen oder Dozenten des Lehrgangs.

Art. 6
Lehrplan

1. Die zu erreichenden Kompetenzen, sowie die Einteilung nach Fachbereichen mit entsprechender Zuweisung der Anzahl der Unterrichtseinheiten sind nachfolgend aufgelistet:

A) zu erreichende Kompetenzen:

PRÄOPERATIVE PHASE

Die Pflegehelferin,

der Pflegehelfer:

• führt den Transport der wachen und stabilen Betreuten von der Abteilung in den Operationstrakt durch;

• lagert die Betreuten in Zusammenarbeit mit der Ärztin oder dem Arzt und/oder der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger vom Abteilungsbett auf den Operationstisch um und führt den Transport von der Schleuse in den Operationssaal durch;

• sorgt für die Reinigung, Instandhaltung, Lagerung und Ordnung von Geräten, Materialien und Hilfsmitteln;

• sorgt für das Nachfüllen der Flüssigkeiten für die hygienische und chirurgische Händedesinfektion;

• bereitet in Zusammenarbeit mit der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger die für den chirurgischen Eingriff erforderlichen Materialien und medizinischen Geräte vor;

• bereitet in Zusammenarbeit mit der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger die sterilen Instrumentiertische vor;

• überprüft zusammen mit der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger die sterilen Verpackungen;

• positioniert in Zusammenarbeit mit der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger, der Anästhesistin oder dem Anästhesisten und der Chirurgin oder dem Chirurgen die Betreuten fachgerecht auf dem Operationstisch;

• hilft beim Ankleiden des OP-Teams.

INTRAOPERATIVE PHASE

Die Pflegehelferin,

der Pflegehelfer:

• reicht während des chirurgischen Eingriffs auf Anfrage der Krankenpflegerin oder des Krankenpflegers steriles Material;

• führt die korrekte Positionierung der OP-Lampen durch;

• führt in Zusammenarbeit mit der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger die Dekontaminierung, das Waschen und die Vorbereitung zur Sterilisation des chirurgischen Instrumentariums durch;

• unterstützt die Krankenpflegerin oder den Krankenpfleger beim Zählen der Gazen, Instrumente, Nadeln, usw. gemäß Checkliste;

• entsorgt die, während des chirurgischen Eingriffes, gebrauchte Wäsche;

• entsorgt Klingen, Nadeln und gefährliche medizinische Abfälle;

• stellt medizinische Geräte bereit und bedient sie nach den geltenden Standards;

• führt nach jedem chirurgischen Eingriff die Reinigung und Wiederaufbereitung des OP-Saales durch.

POSTOPERATIVE PHASE

Die Pflegehelferin,

der Pflegehelfer:

• unterstützt die Krankenpflegerin oder den Krankenpfleger beim Anlegen von Wundverbänden;

• führt, nach Freigabe durch die Arztin oder den Arzt, den Transport der/des postoperativen, wachen und stabilen Betreuten auf die Herkunftsabteilung durch und übergibt sie/ihn der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger;

• führt in Zusammenarbeit mit der Ärztin oder dem Arzt und/oder der Krankenpflegerin oder dem Krankenpfleger den postoperativen Transport instabiler Betreuter auf die Spezial - oder Intensivabteilung durch;

• wendet die geltenden Verfahren zur Schlußreinigung des Operationssaals an;

• arbeitet bei der Wiederaufbereitung und Bereitstellung der Hilfsmittel mit;

• transportiert biologische Materialien;

• entsorgt den Abfall;

• reinigt und ordnet die Operationstische;

• dokumentiert ihre/seine Tätigkeiten in den vorgesehenen Informationssystemen.

RECHTLICHE ASPEKTE UND PRIVACY

B) Zuweisung der Unterrichtseinheiten:

• präoperative Phase:

35 Unterrichtseinheiten;

• operative Phase:

25 Unterrichtseinheiten;

• postoperative Phase:

35 Unterrichtseinheiten;

• rechtliche Aspekte und Privacy:

5 Unterrichtseinheiten.

Art. 7
Praktikum

1. Ziel des Praktikums von 100 Stunden ist es, die spezifischen Kompetenzen in der Praxis zu entwickeln.

2. Am Ende des Praktikums wird gemeinsam mit der Tutorin oder dem Tutor - auf Grundlage von direkten Beobachtungen während der Ausführung von Tätigkeiten seitens der Praktikantinnen und Praktikanten, sowie deren Erfahrungen während des Praktikums - eine umfassende Berurteilung verfasst.

3. Die nicht geleisteten Praktikumsstunden müssen auf jeden Fall nachgeholt werden. Andernfalls wird die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.

4. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Ausbildungslehrgangs wird ein Taschengeld für die geleisteten Praktikumsstunden laut geltenden Bestimmungen gewährt.

5. Die Auszahlung erfolgt laut Beschlussfassung der Landesregierung.

Art. 8
Zulassung zur Abschlussprüfung und Abschlussprüfung

1. Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgansteilnehmer von mindestens 90% an der Unterrichtszeit der einzelnen Fachbereiche.

2. Am Ende der Ausbildung müssen die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen.

3. Zur Abschlussprüfung werden jene Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer zugelassen, die einen positiven Abschluss in jedem Fachbereich, sowie im Praktikum erlangt haben. Bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung muss das gesamte Lehrjahr, einschließlich des Praktikums wiederholt werden.

Art. 9
Kommission der Abschlussprüfung

1. Die Kommission der Abschlussprüfung wird im Gesundheitswesen von der zuständigen Landesrätin, bzw. dem zuständigen Landerat oder einer Bevollmächtigten, bzw. einem Bevollmächtigten ernannt und besteht aus:

a) der Direktorin oder dem Direktor des Lehrgangs oder einer Vertreterin oder einem Vertreter;

b) mindestens zwei Lehrkräften des Lehrgangs;

c) einer Expertin oder einem Experten des Gesundheitswesens, namhaft gemacht von der zuständigen Landesrätin, bzw. dem zuständigen Landesrat;

d) einer Expertin oder einem Experten des Sozialwesens, namhaft gemacht von der zuständigen Landesrätin, bzw. dem zuständigen Landesrat.

Art. 10
Vergütung der Prüfungskommissionsmitglieder

1. Im Gesundheitswesen werden die Kommissionsmitglieder der Prüfungen gemäß der für die Unterrichtsstunden vorgesehenen Beträge vergütet.

Art. 11
Befähigungsnachweis

1. Den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern, welche die Abschlussprüfung bestehen, wird der entsprechende Befähigungsnachweis ausgehändigt.

 

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