(1) Von der Steuer, die Steuerpflichtige für die als Hauptwohnung dienende Immobilieneinheit samt Zubehör schulden, wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2 Klasse 1, bestehend aus 7 Räumen, erhöht um 15 Prozent, geschuldet wäre (wie in der beigelegten Tabelle A angeführt), abgezogen und zwar für den Zeitraum im Jahr, in dem die Wohnung als Hauptwohnung zweckbestimmt ist. Dieser Freibetrag kann bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages genutzt werden. In Gemeinden mit mehreren Tarifzonen wird das arithmetische Mittel der verschiedenen Erträge der Katasterkategorie A/2 Klasse 1 angewandt. Für den/die dritte/n und alle weiteren Minderjährigen wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist. Der Freibetrag wird den Steuerpflichtigen der Familiengemeinschaft gemäß der Regelung laut Absatz 2 zuerkannt. Für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. 11)
(2) Dient die Immobilieneinheit mehreren Steuerpflichtigen als Hauptwohnung, steht der Freibetrag allen, auf die dies zutrifft, anteilsmäßig zu.
(3) Die Gemeinde kann mit dem Beschluss laut Artikel 2 Absatz 3 eine Erhöhung des Freibetrages bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages verfügen.
(4)Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. 12)