(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Februar 1998, Nr. 4, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.