(1) Für die beim Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste verbleibenden Zuständigkeitsbereiche werden die Aufgaben des Verwaltungsdirektors vom Präsidenten des Verwaltungsrates übernommen.
(2) Für die beim Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste verbleibenden Zuständigkeitsbereiche werden die Aufgaben des technischen Direktors vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr übernommen.
(3) Solange die Landesregierung nicht die von dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien, Modalitäten, Richtlinien, Pläne und Verfahren erlässt, gelten jene, die bereits vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste genehmigt worden sind und die darin genannten Organe sind durch die entsprechenden Organe des Landes Südtirol ersetzt.
(4) Das Land Südtirol tritt in alle laufenden Verträge des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste ein, welche Zuständigkeitsbereiche betreffen, die mit dieser Verordnung dem Land Südtirol zugewiesen werden.
(5) Bei Ziffer 26 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender siebter Gedankenstrich hinzugefügt: „-Verwaltungsbefugnis Feuerwehrdienst”.