(1) Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien kann für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen für Liegenschaften wieder verwendet werden.“