(1) Mit den Bestimmungen dieses Artikels wird das Ziel verfolgt, die Arbeitslosigkeit zu verringern und die Aufnahme in den Dienst beim Land und bei den öffentlichen Körperschaften, die ihm unterstellt sind oder deren Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, zu fördern. Davon betroffen sind arbeitslose Jugendliche bis zu einem Alter von 35 Jahren und andere Kategorien, die aufgrund der allgemeinen Vorgaben des Mehrjahresplanes für die Beschäftigungspolitik des Landes ausfindig gemacht werden.
(2) Die Aufnahme gemäß Absatz 1 ist an die Reduzierung der Arbeitszeit jenes Personals gebunden, das vor der Versetzung in den Ruhestand steht. Die entsprechenden Voraussetzungen und Modalitäten werden mittels Kollektivvertragsverhandlungen bestimmt.
(3) Die Abdeckung der Kosten für die Aufnahme des Personals gemäß Absatz 1 und für die Übernahme durch die jeweilige Körperschaft der Beitragskosten für die Fürsorge und das Ruhegehalt für den entsprechenden Zeitraum erfolgt in der Größenordnung der Kosteneinsparungen, die insgesamt aus den in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.