(1) Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Einhebung der Einnahmen wird vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen mittels Einhebungsanweisungen verfügt.”
(2) Artikel 44-bis Absatz 4 dritter Satz des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Die Gesellschaft arbeitet mit Landespersonal, mit Personal der örtlichen Verwaltungen bzw. mit eigenem Personal.“
(3) Artikel 49 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Die Ausgabentitel sind vom Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Finanzen unterzeichnet.“
(4) Artikel 63 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„5. Dem Haushaltsvoranschlag des Landes ist ein Verzeichnis der in Absatz 1 erwähnten Anstalten beizulegen; für jede Anstalt ist das Ausmaß der Ausschüttung zu Lasten des Landeshaushaltes anzugeben. Diese Beträge können sich innerhalb des Höchstausmaßes der entsprechenden Haushaltsgrundeinheit (HGE) ändern. In der Anlage zur allgemeinen Rechnungslegung des Landes ist eine zusammenfassende Abschlussrechnung über ihre Ausgaben darzulegen.“