(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.071.569.075,98 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2014, die von den Artikeln 2 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B) und 4 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2014 eingetragen sind.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 388.735.709,10 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2015 und 2016, die von Artikel 2 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von Artikel 2 Absatz 2 (Anlage B) herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2015-2016 im Dreijahreshaushalt 2014-2016 vorgesehen sind. 4)
(3) Die Deckung der Ausgaben, die von Artikel 1, Absätze 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 17 und Artikel 3 Absatz 2 herrühren, erfolgt durch das vorgesehene Steueraufkommen für das Jahr 2014 und für folgende Jahre von der HGE 120 der Einnahmen.