(1) Für das Finanzjahr 2014 beträgt das Höchstausmaß der Tilgungsraten aus der Aufnahme von Anleihen für die Finanzierung von Investitionsausgaben, einschließlich jener aus bereits aufgenommenen Krediten, sowie der geleisteten Haupt- und Zusatzgarantien des Landes zugunsten von Körperschaften und anderen Subjekten 560 Millionen Euro.