(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2014 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt. 2)
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den von den oben angeführten Bauten verfolgten Zielen gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2014 und für den Vierjahreszeitraum 2015-2018 Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Finanzjahre von 2015 bis 2018 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt, im Jahre 2014 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2014-2018 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, einschließlich der in den vorhergehenden Finanzjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Finanzjahre von 2015 bis 2018 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2014 genehmigten Ausgaben sein darf.