a) Der Direktor der Umweltagentur und die zuständigen Amtsdirektoren überprüfen die vorgelegten Gesuche und bewerten diese nach folgenden Kriterien:
• Qualität und didaktisch-wissenschaftlicher Wert der Initiative;
• Angemessenheit des finanziellen Aufwandes hinsichtlich der vom Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, vorgegebenen Zielsetzungen;
• Wirkung auf die ökologische Bewusstseinsbildung der öffentlichen Meinung;
• Grad der Bedeutung der Initiative (auf lokaler oder Landesebene) unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse auf Landesebene.
b) Die Bearbeitung der Ansuchen erfolgt in chronologischer Reihenfolge und unter Berücksichtigung der im Haushalt vorgesehenen Geldmittel.
c) Der Beitrag wird vom Landesrat für Umwelt gewährt.
d) Unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung nachgereicht werden, werden abgelehnt und archiviert.
e) Initiativen, die ausschließlich Mitglieder oder Bedienstete des Begünstigten ansprechen, werden nicht berücksichtigt.