Mit der EU-Verordnung Nr. 1114 vom 7. November 2013 ist die Geltungsdauer der EU-Verordnung Nr. 1857/2006 (Freistellungsverordnung für Unternehmen, die in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind) bis zum 30. Juni 2014 verlängert worden.
Nach Maßgabe der genannten Verordnung sind alle aufgrund derselben EU-Verordnung genehmigten Beihilferegelungen automatisch bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
Mit der EU-Verordnung Nr. 1224 vom 29. November 2013 ist die Geltungsdauer der EU-Verordnung Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) bis zum 30. Juni 2014 verlängert worden.
Aufgrund der Übergangsregelung laut Artikel 44 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 800/2008 sind die gemäß dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen bis zum 31. Dezember 2014 freigestellt.
Die europäische Kommission hat mit der Entscheidung C(2013) 8753 vom 9/12/2013 der Verlängerung der Beihilferegelung N2/2008 betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen an Versicherungsvereine bis zum 30. Juni 2014 zugestimmt.
Die europäische Kommission hat mit der Entscheidung C(2013) 8754 vom 9/12/2013 der Verlängerung der Beihilferegelung N140/2008 betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der Tiergesundheit bis zum 31. Dezember 2014 zugestimmt.
Dies vorausgeschickt, beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die Dauer der mit folgenden Beschlüssen genehmigten Beihilferegelungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 1857/2006, abgeändert mit der EU-Verordnung Nr. 1114/2013 vom 7. November 2013, bis zum 31.12.2014 zu verlängern:
• Beschluss Nr. 2132 vom 25.06.2007 – Zahlung von Versicherungsprämien
• Beschluss Nr. 2309 vom 09.07.2007 abgeändert mit Beschluss Nr. 4570 vom 28.12.2007 - Erstniederlassung von Junglandwirten
• Beschluss Nr. 4566 vom 28.12.2007- Beihilfen für den Tierhaltungssektor
• Beschluss Nr. 4378 vom 17.12.2007 – Beihilfen für Tierkadaverentsorgung
• Beschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007 - Beihilfen für die Kontrollen im ökologischen Landbau
• Beschluss Nr. 4508 vom 01.12.2008 - Beihilfen für den technischen Beistand
• Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012 – Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Unternehmen
• Beschluss Nr. 1589 vom 21.10.2013 - Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten;
2. die Dauer der mit Beschluss Nr. 1202 vom 17.08.2012 genehmigten und mit den Beschlüssen Nr. 1477 vom 8.10.2012, Nr. 29 vom 14.01.2013 und Nr. 603 vom 22.04.2013 abgeänderten Beilhilferegelung betreffend die Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gemäß der EU-Verordnung Nr. 800/2008, abgeändert mit EU-Verordnung Nr. 1224/-2013, bis zum 31.12.2014 zu verlängern;
3. die Dauer der mit Beschluss Nr. 331 vom 9.02.2009 genehmigten Beihilferegelung betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen an Viehversicherungsvereine, gemäß der obgenannten Entscheidung der europäischen Kommission, bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern;
4. die Dauer der mit Beschluss Nr. 163 vom 6.02.2012 genehmigten Beihilferegelung betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der Tiergesundheit, gemäß der obgenannten Entscheidung der europäischen Kommission, bis zum 31. Dezember 2014 zu verlängern;
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.