(1) Die Beiträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 7 und 7/bis des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, in geltender Fassung, werden von der Landesregierung ohne Einholen des Gutachtens des Landessportbeirates gewährt.