1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durch.
2. Bei sonstigem Widerruf des Beitrags verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrags als notwendig erachtet.