(1) Die Daten der Kommunikationsinfrastrukturen werden mit einem Informationssystem, dem Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder, verwaltet, in dem die grundlegenden Informationen über die logischen und geographischen Standorte, die sendetechnischen Daten und die Betreiber erfasst sind. Der Kataster wird regelmäßig aktualisiert.
(2) Die Informationen über die genehmigten Kommunikationsinfrastrukturen werden im Internet auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht; sie werden für den Erlass weiterer Ermächtigungen berücksichtigt.